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Kapitalgesellschaftsanteile: Kann ein Verkaufsgewinn nach der Fünftelregelung besteuert werden?

Zu Ihren Einkünften aus Gewerbebetrieb zählen auch die Erlöse aus der Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft, an der Sie innerhalb der letzten fünf Jahre zu mindestens 1 % beteiligt waren und deren Anteile Sie im Privatvermögen halten. Der Veräußerungsgewinn unterliegt der Besteuerung, soweit er die Anschaffungs- und Veräußerungskosten übersteigt.

Seit der Einführung des sogenannten Halbeinkünfteverfahrens wird der Veräußerungsgewinn zur Hälfte besteuert. In einem aktuellen Urteil hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass es weder verfassungs- noch europarechtlich zu beanstanden ist, wenn ein steuerbarer Veräußerungsgewinn aus dem Jahr 2001, der noch nicht dem Halbeinkünfteverfahren unterliegt, lediglich nach der sogenannten Fünftelregelung tarifbegünstigt besteuert wird. Im Rahmen der Fünftelregelung wird ein Fünftel der außerordentlichen Einkünfte der Regelbesteuerung unterworfen und die auf dieses Fünftel entfallender Steuer verfünffacht. Darin liegt laut BFH weder ein Verstoß gegen das Rechtsstaatsprinzip noch ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Einkommensteuer

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