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Rückstellung in der Bilanz: Wann ist eine Gewinnminderung wegen drohender Betriebsprüfung möglich?
Bilanzierende Unternehmen können eine Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten bilden, wenn eine bestehende Schuld dem Betrag nach ungewiss ist oder wenn es wahrscheinlich ist, dass die Schuld künftig entsteht. Diese Bedingung ist nach Ansicht der Finanzverwaltung für künftige Kosten einer Betriebsprüfung nicht erfüllt, solange keine Prüfungsanordnung ergangen ist. Dem hat jetzt das Finanzgericht Baden-Württemberg widersprochen. Danach ist die Bildung einer Rückstellung für die Kosten einer zukünftigen Betriebsprüfung zulässig. Dazu gehören
- Sachkosten, die für den Prüfer anfallen, und
- Personal- und Sachkosten für die Ansprechpartner des Prüfers.
Hinweis: Für die Praxis sollten Sie folgende fünf Aspekte beachten:
- Nur bei Großbetrieben ist es hinreichend wahrscheinlich, dass eine künftige Betriebsprüfung Kosten verursachen wird.
- Bei Großbetrieben ist die Anschlussprüfung von der Finanzverwaltung als Regelfall vorgesehen; das Auslassen einzelner Jahre bildet die Ausnahme. Nach den statistischen Erhebungen der Vergangenheit liegt die Wahrscheinlichkeit, dass bei einem Großbetrieb ein Veranlagungsjahr geprüft wird, bei rund 80 %.
- Zwar ist auch bei Großbetrieben eine Anschlussprüfung keineswegs sicher. Doch für die Bildung einer Rückstellung bedarf es keiner absoluten Sicherheit, sondern nur einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit.
- Während bei Mittel-, Klein- oder Kleinstbetrieben eine Rückstellung überhaupt erst in Betracht kommt, wenn eine Prüfungsanordnung vorliegt, wird beim Großbetrieb durch eine solche Anordnung nur eine bislang noch unbestimmte Verbindlichkeit gewiss.
- Die Wahrscheinlichkeit einer Betriebsprüfung ergibt sich aber nicht schon allein aus der Aufnahme eines Vorbehalts der Nachprüfung in die Steuerbescheide. Denn die Umsatzsteuer-Anmeldungen stehen kraft Gesetzes unter dem Vorbehalt der Nachprüfung. Ansonsten dürften alle bilanzierenden Unternehmer Rückstellungen für eine Betriebsprüfung wegen Umsatzsteuer bilden.
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