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Umsatzsteuerfreiheit: Gilt nicht für Extragebühren für andere Zahlungsweisen
Der Europäische Gerichtshof hatte zu entscheiden, ob die Berechnung zusätzlicher Gebühren für einen abweichenden Zahlungsweg umsatzsteuerfrei sein kann. In dem Verfahren ging es um einen Telefonanbieter, der je nach Zahlungsweg unterschiedliche Gebühren verlangte, die er den Kunden gesondert in Rechnung stellte.
Beispiel: Der Kunde zahlt keine Gebühr, wenn er am Lastschrifteinzugsverfahren teilnimmt. Begleicht er die Rechnungen hingegen durch Einzelüberweisungen, verlangt der Telefonanbieter eine Gebühr von 3 EUR zusätzlich zum Rechnungsbetrag.
Dies entspricht der gängigen Praxis vieler Unternehmen. Im Klageverfahren wollte der Anbieter den zusätzlichen Betrag von 3 EUR umsatzsteuerfrei behandeln. Dem hat das höchste europäische Gericht aber eine Absage erteilt: Auch diese zusätzlichen Gebühren für einen abweichenden Zahlungsweg sind - zusammen mit der allgemeinen Leistung - der Umsatzsteuer zu unterwerfen.
Hinweis: Unterliegt die Leistung selbst nur dem ermäßigten Steuersatz von 7 %, fällt auch für die Gebühr nur in dieser Höhe Umsatzsteuer an.
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