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Umsatzsteuer-Identifikationsnummer: BFH befragt EuGH zur innergemeinschaftlichen Lieferung
Der Bundesfinanzhof (BFH) befragt wieder einmal den Europäischen Gerichtshof (EuGH) zu einer umsatzsteuerlichen Problematik: Konkret geht es diesmal um die Frage, ob bei einer sogenannten innergemeinschaftlichen Lieferung der Lieferant die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Abnehmers aufzeichnen muss.
Beispiel: Ein Dortmunder Unternehmer liefert an einen Geschäftspartner in Venlo in den Niederlanden eine Maschine, die durch eine Spedition dorthin gebracht wird. Der niederländische Partner teilt dem deutschen Unternehmer seine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer nicht mit. Der Lieferant rechnet ohne Ausweis der Umsatzsteuer über die Lieferung ab und behandelt sie damit als steuerfrei.
Die Voraussetzungen einer steuerbefreiten innergemeinschaftlichen Lieferung liegen hier zwar vor, da die Ware Deutschland verlassen hat und in einen anderen Mitgliedstaat der EU gelangt ist. Problematisch ist allerdings der Umstand, dass die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Abnehmers nicht vorliegt. Diese ist nämlich bei innergemeinschaftlichen Lieferungen bislang immer aufzuzeichnen, da sonst die Finanzverwaltung die Steuerbefreiung versagt.
Die Aufzeichnungspflicht der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer hat der BFH nun hinterfragt. Wie sich der EuGH zu dieser Frage äußern wird, ist allerdings völlig offen. Denn erst in der jüngsten Vergangenheit haben die Luxemburger Richter die Anforderungen an die Steuerfreiheit einer innergemeinschaftlichen Lieferung verschärft.
Hinweis: Bis zur Entscheidung des EuGH sollten Sie bei innergemeinschaftlichen Lieferungen die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Abnehmers auch weiterhin aufzeichnen. Nur so lassen sich Beweisstreitigkeiten vermeiden.
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