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Gewerbesteuer: Ist die Beschränkung des Verlustabzugs verfassungswidrig?

Das bereits seit 2004 gültige Gesetz zur Änderung des Gewerbesteuergesetzes (und anderer Gesetze) hat eine Beschränkung des vortragsfähigen Gewerbeverlusts mit sich gebracht: Der Gewerbegewinn wird zunächst bis zu einem Betrag von 1 Mio. EUR um die zuvor erwirtschafteten Verluste gekürzt. Darüber hinaus können Verluste nur noch mit bis zu 60 % des verbleibenden Gewinns verrechnet werden. Bleiben dann noch Verluste übrig, finden diese erst bei zukünftigen Gewinnen Beachtung.

Damit wirkt die Norm wie eine Mindestbesteuerung und wird für Unternehmen dann zur Existenzgefahr, wenn der erzielte Millionengewinn lediglich auf einer ertragswirksamen Buchung beruht, ohne dass tatsächlich Mittel zugeflossen wären.

Mit dieser Problematik hat sich jüngst das Finanzgericht Hessen (FG) befasst: Ein Hotelbetrieb, der jahrelang Verluste erwirtschaftet hatte, erzielte einen Gewinn. Dieser resultierte allerdings aus der gewinnerhöhenden Ausbuchung einer Verbindlichkeit, die wegen Verjährung erloschen war. Nachdem das Finanzamt den Gewerbesteuer-Messbetrag festgesetzt und dabei den beschränkten Verlustabzug angewendet hatte, erhob die Hotelbetreiberin Einwände gegen die Verfassungsmäßigkeit der Vorschrift.

Die Finanzrichter hatten jedoch keine Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Verlustverrechnung. Ihrer Ansicht nach genügt es, wenn Verluste überhaupt verrechnet werden können. Dies über mehrere Veranlagungszeiträume zu strecken, sei nicht verfassungswidrig.

Laut FG verletzt die Beschränkung das objektive Nettoprinzip nicht, da sie die steuerliche Gemeindefinanzierung stärkt und verfestigt. (Dieses Prinzip gebietet, dass ein Steuerzahler seine Ausgaben zur Erzielung von Einnahmen von der Steuer absetzen kann.) Etwas anderes könnte nur gelten, wenn ein Verlustabzug - etwa bei Liquidation - für die Zukunft nicht mehr in Betracht kommt. Zwar schloss die Hotelbetreiberin die Möglichkeit eines weiteren Verlustausgleichs erfahrungsgemäß aus. Hypothetischen Umständen - wie einem Verkauf des Hotels oder einer anderweitigen Nutzung - misst das FG für die rechtliche Beurteilung aber keine Bedeutung zu.

Hinweis: Gegen die Entscheidung wurde mittlerweile Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt.

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zum Thema: Gewerbesteuer

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