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Grunderwerbsteuer: Beteiligungsquote von 95 % auf jeder Beteiligungsstufe prüfen!

Kaufverträge über inländische Grundstücke unterliegen der Grunderwerbsteuer. Bei Grundstückskäufen prüfen die Vertragsparteien diese Steuer in der Regel. Gehört ein inländisches Grundstück zum Vermögen einer Gesellschaft, dann müssen die Gesellschafter die grunderwerbsteuerrechtlichen Folgen auch bei Übertragungen oder Umstrukturierungen stets beachten. In der Praxis zeigt sich jedoch häufig, dass dies gern vernachlässigen.

Verändert sich der Gesellschafterbestand einer Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar zu mindestens 95 %, unterliegt dieser Vorgang der Grunderwerbsteuer, sofern die Gesellschaft ein inländisches Grundstück besitzt. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat nun bestätigt, dass der Erwerb einer Beteiligung an einer grundbesitzenden Gesellschaft der Grunderwerbsteuer unterliegt, wenn die Beteiligungsquote von 95 % auf jeder Beteiligungsstufe erreicht wird. Diese für die Tatbestandsverwirklichung maßgebliche Quote durch Multiplikation der auf den jeweiligen Beteiligungsstufen bestehenden Beteiligungsquoten zu ermitteln, lehnt der BFH ab.

Hinweis: Die Grunderwerbsteuer ist in den letzten Jahren zunehmend in den Fokus von Betriebsprüfungen geraten. Um Steuernachzahlungen zu vermeiden, sollten Sie uns bei Umstrukturierungen oder Gesellschafterwechseln frühzeitig informieren und sich die steuerlichen Konsequenzen umfassend aufzeigen lassen.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Grunderwerbsteuer

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