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Gewerbeerlaubnis: Wann das Finanzamt Gewerbebehörden Auffälligkeiten mitteilt

Behörden können eine gewerberechtliche Erlaubnis zurücknehmen und widerrufen oder ein Gewerbe untersagen, wenn Unternehmer ihre steuerlichen Pflichten nicht ordnungsgemäß erfüllen. Dann sind die Finanzämter befugt, das Steuergeheimnis aufgrund des öffentlichen Interesses zu durchbrechen und die Gewerbebehörden zu informieren.

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat nun erläutert, wann ein öffentliches Interesse vorliegt: Es muss sich um Steuern handeln, die durch die gewerbliche Tätigkeit ausgelöst werden. Das sind insbesondere Lohn- und Umsatzsteuer sowie die Einkommensteuer auf den Unternehmensgewinn. Folgende Vergehen sind so relevant, dass eine Mitteilung erfolgt:

  • Beim Verdacht auf Unzuverlässigkeit infolge wirtschaftlicher Leistungsunfähigkeit, weil der Unternehmer objektiv nicht in der Lage ist, seinen steuerlichen Zahlungspflichten - zumindest im Rahmen eines realistischen Plans zur finanziellen Sanierung seines Betriebs - nachzukommen.
  • Wenn Steuererklärungen trotz Erinnerung hartnäckig über längere Zeit nicht abgegeben werden. Dabei hat die Nichtabgabe von Lohn- und Umsatzsteueranmeldungen besonderes Gewicht.
  • Erhebliche Steuerrückstande ab 5.000 EUR sowie geringere Beträge bei ständig schleppenden Zahlungseingängen. Besonders unzuverlässig ist, wer Lohnsteuerbeträge mehrfach nicht abführt.
  • Wenn steuerrechtliche Pflichten laufend missachtet werden - beispielsweise wenn sich ein Unternehmer weigert, Steuererklärungen abzugeben, Steuerrückstände zu begleichen und einen Abzahlungsplan zu vereinbaren oder einzuhalten.
  • Der Versuch, Vollstreckungsmaßnahmen des Finanzamts zu vereiteln.
  • Die Eröffnung eines steuerlichen Straf- oder Bußgeldverfahrens.

Auch eine unverschuldet eingetretene Notlage - etwa aufgrund allgemeiner oder struktureller wirtschaftlicher Schwierigkeiten - kann eine Unzuverlässigkeit darstellen. Für die Beurteilung der gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit ist es laut BMF maßgebend, ob und inwieweit ein Unternehmer keine Gewähr dafür bietet, das Gewerbe künftig ordnungsgemäß auszuüben. Solche steuerrechtlichen Sachverhalte sind gewerberechtlich von Bedeutung, wenn aus ihnen auf ein künftiges nichtordnungsmäßiges Verhalten geschlossen werden kann.

Hinweis: Bevor es die Informationen an die Gewerbebehörden weiterleitet, soll das Finanzamt - mit Blick auf die Verhältnismäßigkeit - zunächst prüfen, ob auch weniger harte Maßnahmen ein verbessertes Verhalten des Unternehmers fördern könnten. Denkbar sind beispielsweise die Zwangsvollstreckung in das bewegliche oder unbewegliche Vermögen oder die Festsetzung von Zwangsgeld. Zudem ist abzuwägen, ob Pflichtverstöße oder Steuerrückstände derart schwer wiegen, dass einem Unternehmer die Möglichkeit eigener wirtschaftlicher Betätigung ganz oder teilweise entzogen werden muss.

Information für: Unternehmer
zum Thema: übrige Steuerarten

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