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Mindestbemessungsgrundlage: BFH schränkt Anwendung bei Leistungen an nahestehende Personen ein
Entgeltliche Leistungen, die Körperschaften, Personenvereinigungen und Gemeinschaften im Rahmen ihres Unternehmens an ihre Anteilseigner, Gesellschafter, Mitglieder, Teilhaber oder diesen nahestehende Personen erbringen, unterliegen bei der Umsatzsteuer der Mindestbemessungsgrundlage. Diese Bemessungsgrundlage wird dann zur Berechnung der Umsatzsteuer verwendet, wenn entweder kein Entgelt vorhanden oder bei einem Geschäft zwischen nahestehenden Personen ein Entgelt unterhalb des üblichen Marktpreises vereinbart worden ist. Bei Anwendung der Mindestbemessungsgrundlage gelten der Einkaufspreis, die Selbstkosten oder die zum Vorsteuerabzug berechtigenden Ausgaben als umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage.
Um die Mindestbemessungsgrundlage anwenden zu können, muss nach Ansicht des Bundesfinanzhofs allerdings die Gefahr einer Steuerhinterziehung oder -umgehung bestehen. Genau hieran fehlt es nach Auffassung der Richter aber, wenn ein Unternehmer von einer nahestehenden Person ein Entgelt verlangt, das zwar niedriger ist als marktüblich, er seine Leistung aber in Höhe des marktüblichen Entgelts versteuert.
Hinweis: Leistungen zwischen Gesellschaften und Gesellschaftern sowie ihnen nahestehenden Personen prüft die Finanzverwaltung stets auf Marktüblichkeit. Es empfiehlt sich, diese frühzeitig mit uns im Hinblick auf steuerliche Konsequenzen zu untersuchen, um ungewollte Steuernachteile zu vermeiden.
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zum Thema: | Umsatzsteuer |