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Bilanzierung: Ansatz- und Bewertungsregeln bei der Übernahme von Verpflichtungen

Das Bundesfinanzministerium hat zur Anwendung der bilanzsteuerrechtlichen Ansatz- und Bewertungsvorbehalte bei der Übernahme von schuldrechtlichen Verpflichtungen folgende Grundsätze festgelegt:

  • Schuldübernahme: Eine Schuld kann von einem Dritten durch Vertrag mit dem Gläubiger so übernommen werden, dass der Dritte an die Stelle des bisherigen Schuldners tritt. Verpflichtungen können einzeln, im Rahmen einer entgeltlichen Betriebsübertragung oder durch Ankauf aller Aktiva und Passiva eines Unternehmens ("Asset Deal") übertragen werden. Der Erwerber eines Betriebs hat die übernommenen Wirtschaftsgüter mit dem Teilwert, höchstens jedoch mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten anzusetzen. Nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung sind Anschaffungsvorgänge erfolgsneutral zu behandeln. Das gilt auch für übernommene Verpflichtungen. In der für die Besteuerung maßgebenden Schlussbilanz des Erwerbers kommt der handelsrechtliche Grundsatz der Erfolgsneutralität von Anschaffungsvorgängen jedoch nur insoweit zur Anwendung, als keine steuerlichen Ansatz- und Bewertungsvorbehalte bestehen. In der ersten für die Besteuerung maßgebenden Schlussbilanz nach Übernahme von Verpflichtungen führt die Anwendung der oben genannten Vorschriften regelmäßig zu Gewinnen. Das handelsrechtliche Realisationsprinzip kommt wegen der bilanzsteuerrechtlichen Ansatz- und Bewertungsvorbehalte nicht zur Anwendung.
  • Schuldfreistellung: Im Rahmen eines Übertragungsvorgangs ist es auch möglich, eine Verpflichtung nicht zu übertragen. Das heißt, das bisherige Vertragsverhältnis zwischen dem Verkäufer und dem Gläubiger der Verpflichtung besteht unverändert fort. Dabei kann sich der Übernehmer verpflichten, den Veräußerer von den künftigen Leistungspflichten freizustellen. Dieser Vorgang begründet ein neues Schuldverhältnis, das in der Bilanz des Freistellungsverpflichteten als gewisse oder ungewisse Verbindlichkeit auszuweisen ist. Der Freistellungsberechtigte hat eine entsprechende Forderung zu aktivieren.

Hinweis: Die neuen Grundsätze sind in allen offenen Fällen anzuwenden und gelten unabhängig davon, in welchem Zusammenhang eine Übertragung erfolgt. So ist es bilanzsteuerrechtlich unerheblich, ob eine Verpflichtung einzeln, im Rahmen eines entgeltlichen Betriebsübergangs, bei einem Aufkauf aller Aktiva und Passiva eines Unternehmens ("Asset Deal") oder durch Umwandlung erfolgt.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Einkommensteuer

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