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Aktienverluste: In der Bilanz sind Gewinnminderungen möglich
Weisen Sie in der Bilanz Aktien als Anlagevermögen aus, können Sie seit dem Wirtschaftsjahr 2008 eine gewinnmindernde Teilwertabschreibung im Rahmen des Jahresabschlusses vornehmen. Das ist möglich, wenn die Kurse deutlich unter die ehemaligen Anschaffungskosten gefallen sind und sich der Wert in den Folgemonaten bis zum Zeitpunkt der anschließenden Bilanzerstellung nicht wieder erholt hat.
Diese Möglichkeit erweitert die Finanzverwaltung jetzt in offenen Fällen ab dem Wirtschaftsjahr 2008 auf im Anlagevermögen gehaltene in- und ausländische Investmentfonds, wenn das Fondsvermögen zu mindestens 51 % in Aktien investiert ist. Für diese Quote wird auf den Bilanzstichtag des Anlegers und nicht auf das Geschäftsjahr der Fondsgesellschaft abgestellt. Für den Jahresabschluss 2010 ist also der Prozentsatz vom 31.12.2010 und nicht das Vermögen in den zurückliegenden Monaten relevant.
Zulässig ist eine Teilwert-AfA nach Ansicht des Bundesfinanzministeriums aber nur, wenn es zu einem wesentlichen Kursrückgang gekommen ist. Diese Bedingung ist nur erfüllt, wenn
- der letzte Börsenkurs des Jahres um mehr als 40 % unter dem ehemaligen Kaufpreis liegt oder
- sowohl der Börsenjahresendkurs des laufenden als auch des vorherigen Geschäftsjahres um mehr als 25 % unter dem Anschaffungskurs liegen.
Geringere Abschläge rechtfertigen aus Sicht des Fiskus keine Gewinnminderung, weil es sich hierbei um übliche Börsenschwankungen handeln soll, die steuerlich nicht zu berücksichtigen sind.
Beispiel: Ein Unternehmer weist zur Kapitalstärkung in seiner Bilanz 2010 Aktien(-Fonds) im Anlagevermögen mit ihren Anschaffungskosten vom Februar 2009 zu je 50 EUR aus. Die Erstellung des Jahresabschlusses erfolgte im Mai 2011.
Alternative | A | B | C |
Anschaffungskosten | 50 EUR | 50 EUR | 50 EUR |
Börsenkurs 31.12.2010 | 29 EUR | 32,50 EUR | 25 EUR |
Verlust | - 42 % | - 35 % | - 50 % |
Kurs Ende Mai 2011 | 28 EUR | 28 EUR | 35 EUR |
A: Eine Teilwert-AfA ist auf 29 EUR möglich, da der Kurs bei Bilanzaufstellung nicht wieder gestiegen ist und die 40 % erreicht worden sind.
B: Keine Teilwert-AfA, da der Kurs am 31.12. nicht um mehr als 40 % gefallen ist. Unerheblich ist das Minus vom Mai 2011.
C: Teilwert-AfA auf 35 EUR, da der Kurs am 31.12. um mehr als 40 % gefallen ist, sich aber dann wieder erholt hat.
Hinweis: Zu beachten ist, dass sich Aktienverluste bei Personenunternehmen nur zu 60 % steuerlich auswirken (Teileinkünfteverfahren, da realisierte Gewinne mit 40 % steuerfrei bleiben). Bei Kapitalgesellschaften hat die Teilwert-AfA keinen Einfluss auf das steuerliche Einkommen, da Aktiengewinne steuerfrei sind.
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zum Thema: | Einkommensteuer |