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Betriebsaufspaltung: Personelle Verflechtung zwischen AG und Mehrheitsaktionär

Besonders im Mittelstand werden häufig Betriebsaufspaltungen begründet, bei denen der operative Teil eines Betriebs in einer Betriebsgesellschaft abgewickelt wird. Die betriebsnotwendigen Wirtschaftsgüter (z.B. ein Ladenlokal) bleiben Eigentum eines Gesellschafters und werden der Betriebsgesellschaft nur vermietet. Die Vermietungstätigkeit des Gesellschafters (Besitzunternehmen) führt zu Einkünften aus Vermietung und Verpachtung, wird aber durch die Betriebsaufspaltung zu einem Gewerbebetrieb, so dass die Mieteinnahmen gewerbesteuerpflichtig werden.

Zu den Voraussetzungen einer Betriebsaufspaltung gehört, dass eine oder mehrere Personen sowohl das Besitz- als auch das Betriebsunternehmen "beherrschen" - dort also ihren geschäftlichen Willen durchsetzen können. Diese personelle Verflechtung liegt etwa vor, wenn die Person, die hinter dem Besitzunternehmen steht, über die Stimmenmehrheit im Betriebsunternehmen verfügt.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass eine personelle Verflechtung auch zwischen einer AG und ihrem Mehrheitsaktionär bestehen kann. Im Streitfall hielt ein Vorstandsvorsitzender insgesamt 71,18 % des Grundkapitals einer AG. Er errichtete eine repräsentative Hauptverwaltung und vermietete diese an die AG. Die personelle Verflechtung liegt nach Ansicht des BFH vor, weil der Mehrheitsaktionär der AG über die personelle Zusammensetzung des Vorstands und die Geschäftspolitik der AG mitentscheiden kann.

Hinweis: Eine Betriebsaufspaltung kann aus haftungsrechtlichen Gründen vorteilhaft sein. Ein weiterer positiver Effekt ist, dass Immobilien und andere Betriebsgrundlagen weiterhin im Eigentum des Gesellschafters bleiben.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Einkommensteuer

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