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Übergangsregelung: Umsatzsteuerliche Organschaft bei mittelbarer Beteiligung

Die umsatzsteuerliche Organschaft ist eine Vereinfachungsregelung, bei der verbundene Unternehmen umsatzsteuerlich als ein Unternehmer behandelt werden. Dabei wird eine Eingliederung der Organgesellschaft in den Organträger vorausgesetzt. Die Eingliederung setzt eine gesellschaftsrechtliche Mehrheitsbeteiligung (> 50 %) des Organträgers an der Organgesellschaft voraus. Darüber hinaus muss der Organträger seinen Willen in der Organgesellschaft durchsetzen können. Das geschieht im Regelfall durch die Geschäftsführung in der Organgesellschaft.

Beispiel: Einzelunternehmer U betreibt ein Bauunternehmen. Daneben besitzt er noch einen 100%igen Anteil an einer GmbH, die einen Baumarkt betreibt. Er ist gleichzeitig Geschäftsführer der GmbH.

In diesem Fall sind die Voraussetzungen für die umsatzsteuerliche Organschaft erfüllt. Damit sind sowohl das Einzelunternehmen (Organträger) als auch die GmbH (Organgesellschaft) als ein Unternehmer anzusehen. Das Einzelunternehmen schuldet dann auch die für die GmbH anfallende Umsatzsteuer. Daher muss auch nur eine Umsatzsteuerklärung für beide abgegeben werden.

Eine Organschaft kann auch zwischen zwei Gesellschaften bestehen. Auch dazu sind grundsätzlich wieder eine Mehrheitsbeteiligung und eine Geschäftsführeridentität (in beiden Gesellschaften derselbe Geschäftsführer) erforderlich. Bislang war für die Organschaft nicht einmal erforderlich, dass die Mehrheitsanteile direkt von der Obergesellschaft (Organträger) an der anderen Gesellschaft gehalten werden. Ausreichend war vielmehr, dass ein Gesellschafter des Organträgers auch Anteile an der anderen Gesellschaft (Organgesellschaft) im Privatvermögen und damit Anteile an beiden Gesellschaften (Schwestergesellschaften) hielt.

Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs reicht eine solche Beteiligungsstruktur für die Organschaft nicht mehr aus. Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat sich dieser Auffassung angeschlossen, so dass künftig in diesen Konstellationen keine Organschaft mehr anzunehmen ist.

Hinweis: Die Änderung führt dazu, dass künftig zwischen Gesellschaften, bei denen die Anteile durch einen Gesellschafter im Privatvermögen gehalten werden, keine Organschaft mehr möglich ist. Für Schwestergesellschaften müssen daher die umsatzsteuerlichen Konsequenzen gezogen werden. Das BMF gewährt eine Übergangsregelung bis zum 01.01.2012, so dass die gegebenenfalls notwendigen gesellschaftsrechtlichen Anpassungen noch vorgenommen werden können.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

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