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Fußstapfentheorie: Umsatzbesteuerung in Erbfällen
Verstirbt ein Unternehmer, geht seine Unternehmereigenschaft nicht einfach durch Gesamtrechtsnachfolge auf den oder die Erben über. Nur wenn der jeweilige Nachkomme die umsatzsteuerlichen Voraussetzungen erfüllt, wird der Erbe zum Unternehmer. Ausnahmsweise kann er aber auch dann zum Unternehmer werden, wenn er nur einen zum vermachten Unternehmensvermögen des Erblassers gehörenden Gegenstand später veräußert. Denn die Eigenschaft des Unternehmensvermögens bleibt durch einen Erbfall unberührt und die Gegenstände gehen nicht ins Privatvermögen des Erben über.
Wie die Oberfinanzdirektion Frankfurt a.M. klarstellt, übernimmt der Nachkomme hier umsatzsteuerlich die noch nicht abgewickelten Geschäfte des verstorbenen Unternehmers - sogenannte Fußstapfentheorie. Dabei kommt es auf die Nachhaltigkeit des Handels, die sonst eine der Voraussetzungen für die Unternehmereigenschaft ist, insoweit nicht an. Verkauft der Erbe allerdings Gegenstände, die nicht zum Unternehmensvermögen des Erblassers gehört haben, wird er insoweit nicht als Unternehmer tätig.
Beispiel: Der Erbe ist Angestellter und verkauft einen Lkw aus dem ehemaligen Firmenfuhrpark sowie den privat vom Verstorbenen gehaltenen Sportwagen. Nur hinsichtlich des Lkw wird der Erbe als Unternehmer tätig.
Durch den Eintritt in die Rechtsposition des Erblassers ist der Erbe für Leistungsbezüge, die schon der Erblasser veranlasst hat, bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen noch zum Vorsteuerabzug berechtigt. Bezieht der Erbe im eigenen Namen Leistungen, die mit der Liquidation des ererbten Vermögens zusammenhängen, ist dieser ebenfalls zum Vorsteuerabzug berechtigt.
Beispiel: Der Nachkomme schaltet Zeitungsinserate, um die betrieblichen Gegenstände zu versilbern.
Der Übergang des Vermögens vom Erblasser auf die Erben stellt keinen Leistungsaustausch dar, so dass dieser Besitzerwechsel nicht umsatzsteuerbar ist. Hierbei handelt es sich nur um einen erbrechtlichen Vorgang, der in die private Sphäre fällt. Allerdings führt allein der Eintritt in die Gesamtrechtsnachfolge nicht zu einer Änderung der für den ursprünglichen Vorsteuerabzug maßgeblichen Verhältnisse. Denn der Nachkomme hat zu beachten, dass der maßgebliche Berichtigungszeitraum für den Vorsteuerabzug (in der Regel fünf, bei Immobilien zehn Jahre) nicht unterbrochen wird. Daher muss der Erbe den Vorsteuerabzug berichtigen, sofern er ein auf ihn übergegangenes Wirtschaftsgut zur Ausführung von Umsätzen verwendet und dies zu einer Änderung der für den ursprünglichen Vorsteuerabzug maßgeblichen Verhältnisse führt.
Beispiel: Der Verstorbene hat das Betriebsgelände umsatzsteuerpflichtig als Geschäftsräume an einen Unternehmer vermietet und der Erbe überlässt es Mietern steuerfrei zu Wohnzwecken.
Hinweis: Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie bietet in der aktuellen Broschüre "Unternehmensnachfolge - Die optimale Planung" auf 100 Seiten vielseitige Hinweise für Nachfolger und Unternehmer und weist auf typische Fallstricke hin. Unter www.bmwi.de (Service, Publikationen) kann die Datei als PDF heruntergeladen werden.
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zum Thema: | Erbschaft-/Schenkungsteuer |