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Außenprüfung: Finanzamt darf Verzögerungsgeld nicht mehrfach festsetzen
Wenn der Betriebsprüfer bei Ihnen klingelt, sollten Sie sich kooperativ verhalten und alle erforderlichen Unterlagen vorlegen bzw. Auskünfte erteilen. Denn Ihre Mitwirkung schafft ein positives Prüfungsklima! Das kann sich im Verlauf der Prüfung durchaus zu Ihren Gunsten auswirken.
Eine Kooperation ist aber auch aus einem anderen Grund angeraten: Neuerdings verfügt das Finanzamt über eine "scharfe Waffe", um im Rahmen einer Außenprüfung an Auskünfte und Unterlagen zu gelangen. Seit Ende 2008 darf die Behörde ein Verzögerungsgeld von 2.500 EUR bis 250.000 EUR verhängen, wenn Sie Ihren Mitwirkungspflichten nicht fristgemäß nachkommen. Das Verzögerungsgeld müssen Sie auch zahlen, wenn Sie nach der Festsetzung doch noch mit den angeforderten Auskünften bzw. Unterlagen herausrücken.
Der Bundesfinanzhof hat bestätigt, dass das Finanzamt ein Verzögerungsgeld festsetzen darf, wenn der Geprüfte angeforderte Auskünfte nicht fristgerecht erteilt oder Unterlagen nicht fristgerecht vorlegt. Die Richter halten es aber für rechtswidrig, wenn das Finanzamt wegen andauernder Nichtvorlage derselben Unterlagen mehrfach ein Verzögerungsgeld festsetzt.
Hinweis: Wie der BFH andeutet, ist das Mittel des Verzögerungsgeldes nach der ersten Festsetzung "verbraucht", sofern es sich auf ein und dieselben Auskünfte bzw. Unterlagen bezieht. Das wird vermutlich dazu führen, dass die Finanzämter gleich im ersten Anlauf ein hohes Verzögerungsgeld androhen, um ihrer Forderung Nachdruck zu verleihen.
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