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Vorsteuerabzug: Wann anhand der Umsatzanteile aufgeteilt werden muss
Unternehmen können für bezogene Lieferungen und sonstige Leistungen grundsätzlich keinen Vorsteuerabzug beanspruchen, sofern sie mit diesen steuerfreie Umsätze ausführen. Tätigten sie sowohl steuerpflichtige (zum Vorsteuerabzug berechtigende) als auch steuerfreie (den Vorsteuerabzug ausschließende) Umsätze, müssen sie die nicht direkt zurechenbaren Vorsteuerbeträge in einen abziehbaren und einen nicht abziehbaren Betrag aufteilen. Nach welchem Maßstab diese Aufteilung erfolgen muss, hat sich kürzlich der Bundesfinanzhof (BFH) genauer angesehen.
Im Urteilsfall wollte ein Spielhallenbetreiber die Vorsteuer aus seinen Raum- und Energiekosten anteilig abziehen. Er hatte in seiner Spielhalle mehrere Geldspiel- und Unterhaltungsspielgeräte aufgestellt. Während er die Umsätze aus dem Unterhaltungsspiel als steuerpflichtig behandelte, nutzte er für die Umsätze aus den Geldspielgeräten eine neugeschaffene Steuerfreiheit, die auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zurückging. Den Anteil der abziehbaren Vorsteuer ermittelte er nach der Anzahl seiner Geldspielgeräte im Vergleich zu den Unterhaltungsspielgeräten sowie nach der von den Geräten eingenommenen Standfläche. Das Finanzamt hingegen zog die jeweiligen Umsatzanteile heran. Da die steuerfreien Geldspielumsätze insgesamt 98,49 % des Gesamtumsatzes ausmachten, ließ das Finanzamt nur die restlichen 1,51 % der Vorsteuer zum Abzug zu.
Der BFH schloss sich der Aufteilung des Finanzamts an und hielt eine Aufteilung nach Geräteanzahl oder Flächen nicht für sachgerecht. Sofern der Unternehmer seine Steuerbefreiung aus dem Europarecht ableitet, muss er auch die Vorsteuer nach europarechtlichen Vorgaben aufteilen: also anhand von Umsatzanteilen.
Hinweis: Eine Aufteilung der Vorsteuer nach Flächenschlüsseln ist nicht generell ausgeschlossen. Der BFH hält eine solche Aufteilung zum Beispiel dann für sachgerecht, wenn ein Gebäude teilweise (steuerfrei) zu Wohnzwecken und teilweise (steuerpflichtig) zu gewerblichen Zwecken vermietet wird.
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