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Gutschriften: Richtige Leistungsbeschreibung ist unerlässlich
Eine Rechnung berechtigt Sie nur dann zum Vorsteuerabzug, wenn darin die Leistung richtig bezeichnet ist. Daher sollten Sie unbedingt darauf achten, dass der Rechnungsaussteller den Liefergegenstand bzw. die Art der Dienstleistung korrekt wiedergegeben hat.
Auch bei sogenannten Gutschriften ist eine korrekte Leistungsbeschreibung für den Vorsteuerabzug unerlässlich.
Hinweis: Bei einer Gutschrift handelt es sich um ein Abrechnungsdokument, das dieselben umsatzsteuerlichen Anforderungen wie eine Rechnung erfüllen muss. Der Unterschied zur Rechnung besteht einzig und allein darin, dass nicht der leistende Unternehmer, sondern der Leistungsempfänger über den Umsatz abrechnet.
Beispiel: Ein Unternehmer U1 erbringt eine Dienstleistung gegenüber einem anderen Unternehmer U2. Beide vereinbaren, dass der leistende Unternehmer U1 keine Rechnung erteilt. Vielmehr soll der Leistungsempfänger U2 eine entsprechende Gutschrift über die Leistung des U1 erteilen. Mit dieser Vereinbarung wird die Abrechnung über die Leistung auf den Leistungsempfänger verlagert.
Eine kürzlich veröffentlichte Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zeigt, wann eine Leistungsbeschreibung nicht mehr aussagekräftig genug ist und somit dem Vorsteuerabzug entgegensteht.
Im Urteilsfall hatte eine GmbH Gutschriften über Provisionen an die für sie tätigen Handelsvertreter ausgestellt. Die Gutschriften enthielten teilweise als einzigen Hinweis auf die erbrachten Leistungen folgenden Text:
"zur Deckung Ihrer erhaltenen Vorauszahlungen erhalten Sie eine Gutschrift in Höhe von ...".
Nach Ansicht des BFH reicht dieser Text für eine ordnungsgemäße Gutschrift bzw. Rechnung nicht aus. Denn aus einer Leistungsbeschreibung muss der Leistungsgegenstand eindeutig hervorgehen. Da das in den Gutschriften der GmbH nicht der Fall war, konnte die GmbH aus den Gutschriften keine Vorsteuer abziehen.
Hinweis: Die Abrechnung durch Gutschrift bietet sich immer dann an, wenn der Leistende nicht unbedingt die Gewähr für eine ordnungsgemäße Rechnungserstellung bietet. Daher kann sich die Gutschrift insbesondere bei Subunternehmern anbieten. Die Abrechnung durch Gutschrift muss allerdings mit dem Vertragspartner vereinbart werden. Außerdem muss die Gutschrift dem leistenden Unternehmer zugehen.
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