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Einkommensteuer-Richtlinien 2012: Was ist für Betriebe geplant?

Das Bundesfinanzministerium hat einen Entwurf für neue Einkommensteuer-Richtlinien 2012 veröffentlicht. Dabei handelt es sich um Erläuterungen und Anweisungen für die Finanzbehörden, damit Gesetze und Normen einheitlich angewendet und ungewollte Härten vermieden werden. Obwohl Richtlinien nur für die Finanzverwaltung bindend sind, geben sie auch den Steuerpflichtigen eine verlässliche Richtschnur im Umgang mit dem Finanzamt.

Die neuen Richtlinien sind ab dem Veranlagungszeitraum 2012 anzuwenden. Soweit es sich lediglich um Erläuterungen der bestehenden Rechtslage handelt, gelten sie bereits für die Vergangenheit. Zu den wichtigsten Neuerungen im betrieblichen Bereich gehören folgende:

  • Dachintegrierte Solaranlagen sind selbständige, bewegliche Wirtschaftsgüter. Insoweit gelten auch nicht die Regeln zur Gebäudeabschreibung und der Investitionsabzugsbetrag kann beansprucht werden.

Hinweis: Beim - in der Regel - gewerblichen Betrieb einer Photovoltaikanlage ist der private Stromverbrauch eine steuerpflichtige Sachentnahme.

  • In der Steuerbilanz ist trotz Betriebsausgabenabzugsverbot für die Gewerbesteuer eine Rückstellung zu bilden. Dadurch verursachte Gewinnauswirkungen sind anschließend außerbilanziell zu neutralisieren, indem sie wieder hinzugerechnet werden.
  • Zu den Herstellungskosten in der Bilanz gehören jetzt auch allgemeine Verwaltungskosten, Aufwand für soziale Einrichtungen des Betriebs sowie für die betriebliche Altersversorgung. Das handelsrechtliche Wahlrecht für Fremdkapitalzinsen gilt auch für die Steuerbilanz.

Hinweis: Weichen Steuer- und Handelsbilanz voneinander ab, müssen die betroffenen Anlagegüter in ein laufend zu führendes Verzeichnis aufgenommen werden. Bisher ließ die Verwaltung weniger Herstellungsaufwand zur Aktivierung zu. Das gilt auch weiterhin für Wirtschaftsjahre, die vor der Veröffentlichung der neuen Richtlinien im Bundessteuerblatt enden.

  • Bei Preisen bis 1.000 EUR für Anlagegüter ist für jedes Wirtschaftsjahr ein Sammelposten zu bilden, sollten sie nicht nach der Nutzungsdauer abgeschrieben werden. Später anfallende Anschaffungs- oder Herstellungskosten erhöhen den Sammelposten des Jahres, in dem die Aufwendungen entstehen. Das gilt auch dann, wenn für dieses Jahr mangels Anschaffungen oder auf Wunsch kein Posten entsteht.
  • Der Freibetrag bei Betriebsveräußerung oder -aufgabe wird unter anderem gewährt, wenn im Zeitpunkt der Veräußerung oder Aufgabe eine dauernde Berufsunfähigkeit vorliegt. Nicht maßgebend ist, wann der Neubesitzer bezahlt oder ob eine Kausalität zwischen Veräußerung/Aufgabe und einer Berufsunfähigkeit besteht.
Information für: Unternehmer, Freiberufler
zum Thema: Einkommensteuer

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