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Informationen für Unternehmer

Kleinunternehmer: Privatnutzung von Unternehmensvermögen ist steuerlich irrelevant

Das Bundesfinanzministerium weist darauf hin, dass die private Nutzung eines unternehmerischen Gegenstands den Umsatz eines Kleinunternehmers nicht erhöht. Prinzipiell muss ein Unternehmer jede Privatnutzung eines Gegenstands, der zu seinem Unternehmensvermögen gehört, versteuern. Dies gilt jedoch nur dann, wenn er bei der Anschaffung - vollumfänglich oder teilweise - einen Vorsteuerabzug für diesen Gegenstand geltend gemacht hat.

Beispiel: Ein Schreiner kauft einen Pkw für 59.500 EUR einschließlich 9.500 EUR Umsatzsteuer. Er nutzt das Fahrzeug für seine Schreinerei und kann somit 9.500 EUR als Vorsteuer geltend machen. Die an den Autohändler gezahlte Umsatzsteuer bekommt er vom Finanzamt erstattet, so dass ihn das Fahrzeug praktisch nur 50.000 EUR kostet.

Allerdings muss er dann auch jede Privatnutzung umsatzversteuern, denn der Vorsteuerabzug soll nur seine unternehmerische Tätigkeit begünstigen. Hätte er das Fahrzeug rein privat angeschafft, hätte er gar keinen Vorsteuerabzug geltend machen können. Daher muss er den Vorsteuerabzug, den er ihm Rahmen seines Unternehmens in Anspruch genommen hat, bei der privaten Verwendung quasi korrigieren.

Beim Kleinunternehmer entfällt die Versteuerung der Privatnutzung dagegen, da dieser keinen Vorsteuerabzug hat, der korrigiert werden müsste.

Hinweis: Ein Kleinunternehmer muss die Umsatzsteuer für seine Lieferungen bzw. Dienstleistungen nicht an das Finanzamt abführen. Er darf aber auch keine Rechnungen mit gesondert ausgewiesener Umsatzsteuer ausstellen. Dies gilt bis zu einem Vorjahresumsatz von maximal 17.500 EUR und einem voraussichtlichen Umsatz im laufenden Jahr von maximal 50.000 EUR. Die private Nutzung unternehmerischer Gegenstände erhöht die Umsätze nicht, so dass sie die genannten Grenzen auch nicht reißen kann. 

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

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