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Informationen für Unternehmer

Besteuerung eines Konkurrenten: Finanzamt muss Auskunft erteilen

Stellen Sie sich vor, Sie bieten als Unternehmer eine Leistung am Markt an, die von einer gemeinnützigen Organisation wesentlich günstiger erbracht werden kann, weil diese wegen ihres gemeinnützigen Status von einem ermäßigten Umsatzsteuersatz profitiert. Dann liegt der Gedanke an eine Wettbewerbsverzerrung nicht fern!

In einem solchen Fall steht Ihnen zwar eine sogenannte Konkurrentenklage offen, hierzu müssten Sie aber zunächst einmal wissen, ob die gemeinnützige Organisation auch tatsächlich die vermuteten Steuerprivilegien genießt. Ohne eine Auskunft des zuständigen Finanzamts haben Sie keinen handfesten Angriffspunkt und würden ins Blaue hinein prozessieren.

Der Bundesfinanzhof stärkt mit einem aktuellen Urteil die Auskunftsrechte all derjenigen Unternehmer, die gegen die ermäßigte Besteuerung eines konkurrierenden gemeinnützigen Vereins vorgehen wollen. Die Richter entschieden, dass das Finanzamt dem benachteiligten Unternehmer eine Auskunft darüber erteilen muss, mit welchem Steuersatz sein Konkurrent besteuert wird. Das Amt darf die Auskunft nicht mit Hinweis auf das Steuergeheimnis verweigern!

Im Urteilsfall hatte ein privates Unternehmen gewerbsmäßig Blutkonserven und Organe transportiert. Ein gemeinnütziger Verein war ebenfalls auf diesem Geschäftsfeld tätig, musste seine Umsätze nach den Vermutungen des Mitbewerbers aber nur mit dem 7%igen Umsatzsteuersatz versteuern.

Hinweis: Das Finanzamt muss im Urteilsfall nun Auskunft darüber erteilen, welcher Umsatzsteuersatz bei der gemeinnützigen Organisation zur Anwendung gekommen ist. Im Anschluss daran kann der Mitbewerber entscheiden, ob er tatsächlich eine Konkurrentenklage anstrebt.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

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