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Abgabe der Steuererklärung: Finanzamt kann bei Verspätung schätzen

Das Finanzgericht München (FG) hat entschieden, dass das Finanzamt bei verspäteter Abgabe einer Steuererklärung die Steuer auch schätzen darf. Ein Rechtsanwalt und Steuerberater hatte für das Jahr 2008 keine Umsatzsteuererklärung abgegeben, so dass das Finanzamt im August 2009 die Steuer schätzte. Da er sich willkürlich behandelt fühlte, legte der Mann zuerst Einspruch und dann Klage ein.

Das FG ging jedoch von einem großen Ermessensspielraum des Finanzamts aus: Selbst grobe Schätzungsfehler führen demnach nicht zur Rechtswidrigkeit des Schätzungsbescheids. Das Finanzamt überschreitet seine Befugnisse zwar, wenn es bewusst und willkürlich zum Nachteil des Steuerbürgers schätzt. Eine Schätzung ist aber nicht schon deswegen fehlerhaft, weil sie von den tatsächlichen Verhältnissen abweicht. Derartige Abweichungen gehen mit der Schätzung einher, da diese ja in Unkenntnis der wahren Gegebenheiten erfolgt. Schätzungen, die sich an den Umsätzen der Vorjahre oder an den laufenden Umsatzsteuer-Voranmeldungen orientieren, sind daher zulässig.

Hinweis: Das Verfahren zeigt, dass die Klage gegen eine zu hohe Schätzung im Regelfall zum Scheitern verurteilt ist. Eine zu hohe Schätzung gehen Sie am besten mit der Abgabe einer Steuererklärung an. Sollten Sie einen Schätzungsbescheid erhalten, nehmen Sie bitte sofort mit uns Kontakt auf, denn wir können nur zeitlich begrenzt dagegen vorgehen. 

Information für: Unternehmer, Freiberufler
zum Thema: übrige Steuerarten

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