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Rückstellungen: Mietverlängerung bei Bauten auf fremdem Boden
Errichten Sie für Ihre Firma auf fremdem Grund und Boden, den Sie angemietet haben, bauliche Anlagen, sind Sie grundsätzlich verpflichtet, die Anlagen bei Ende des Mietvertrags zu beseitigen. Für die Abbruchkosten müssen Sie in Ihrer Bilanz eine Rückstellung (für ungewisse Verbindlichkeiten) ausweisen. Rückstellungen für Verpflichtungen, die durch den laufenden Betrieb verursacht wurden, sind zeitanteilig in gleichen Raten anzusammeln und die Ansammlungsrückstellungen zeitanteilig in Höhe der am jeweiligen Bilanzstichtag zu erwartenden Abbruchkosten zu bilden. Dabei sind zu erwartende Preissteigerungen bis zum Erfüllungszeitpunkt noch nicht zu berücksichtigen.
Da stellt sich die Frage, welche Auswirkungen eine Verlängerung des Mietvertrags auf die Höhe einer solchen Ansammlungsrückstellung hat. Diese beantwortet das Finanzgericht Niedersachsen (FG) folgendermaßen:
- Ein neuer Mietvertrag über das bereits genutzte Grundstück verlängert den Ansammlungszeitraum nicht.
- Die bereits gebildete Ansammlungsrückstellung ist beizubehalten und lediglich an die Preisentwicklung zum jeweiligen Bilanzstichtag anzupassen.
Diese Ansicht begründet das FG damit, dass der Mieter die Abbruchpflicht schon beim ersten Vertragsabschluss eingegangen ist, die Verpflichtung also durch die vereinbarte Nutzungsdauer wirtschaftlich verursacht wurde. Insoweit sind die Abbruchkosten auf die ursprünglich vereinbarte Nutzungsdauer zu verteilen.
In der Praxis werden die gesamten Abbruchkosten während der ursprünglich vereinbarten Nutzung zu Lasten des Steuergewinns angesammelt. Durch den neuen Mietvertrag liegt ein neuer Zeitraum bis zur Erfüllung der Abbaupflicht vor. Daher muss für die Steuer eine entsprechende Abzinsung des gebildeten Rückstellungsbetrags an die neue Mietdauer erfolgen, was zu einer Gewinnerhöhung führt.
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zum Thema: | Einkommensteuer |