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Restaurationsumsätze: Finanzverwaltung eher zurückhaltend
Die Finanzverwaltung schließt sich der neuen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) und des Bundesfinanzhofs (BFH) nur zögerlich an, was den Steuersatz bei Restaurationsleistungen angeht. Auf Grundlage der EuGH-Rechtsprechung hatte der BFH mehrere Entscheidungen getroffen, die bei der Anwendung des 7%igen Steuersatzes für die Gastronomie günstiger ausfallen als dies gemäß der bisherigen Verwaltungsauffassung der Fall ist.
Die Oberfinanzdirektion Niedersachsen teilt nunmehr mit, dass die Anwendung der BFH-Rechtsprechung auf eindeutige Fälle beschränkt bleibt. Dazu zählen folgende Sachverhalte:
- Abgabe von Speisen an einem Imbissstand, an dem lediglich Ablagebretter, Verzehrtheken und Stehtische vorhanden sind
- Abgabe von Nachos und Popcorn in einem Kino, in dem das mit Tischen und Sitzgelegenheiten ausgestattete Foyer lediglich Treffpunkt und Warteraum ist
In diesen Fällen kann der gastronomische Umsatz mit 7 % versteuert werden, auch wenn der Gast die Speisen vor Ort verzehrt. In allen anderen Fällen sind weitere Erörterungen auf Bundesebene abzuwarten.
Hinweis: Finden Sie sich als Imbiss- oder Kinobetreiber in einem der obigen Fälle wieder, leiten wir die notwendigen verfahrensrechtlichen Schritte gern für Sie ein.
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