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eBay-Verkäufe: Vermittler eines Schmuggelgeschäfts ist Zollschuldner

Nicht nur derjenige, der Waren eigenhändig ins Zollgebiet der Union hineinschmuggelt, wird als Zollschuldner zur Kasse gebeten - auch der Vermittler solcher Schmuggelgeschäfte kann als Schuldner in Frage kommen. Das ist die Quintessenz eines aktuellen Urteils des Bundesfinanzhofs (BFH).

Dem Gericht lag ein Fall vor, in dem ein eBay-Shopbetreiber Hunderte Kleidungsstücke und etliche andere Waren aus China verkauft hatte. Er hatte die Ware nicht selbst eingeschmuggelt, sondern war lediglich als Vermittler zwischen den Käufern und dem chinesischen Händler tätig geworden.

Vorbereitend hat der BFH eine Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs eingeholt, nach der eine Person aus europarechtlicher Sicht auch dann als Zollschuldner gilt, wenn sie

  • sich an der Vermittlung der Kaufverträge für geschmuggelte Waren beteiligt hat und
  • wusste oder vernünftigerweise hätte wissen müssen, dass das Verbringen der Ware vorschriftswidrig erfolgt.

Ob dieses Wissen im Einzelfall vorliegt, muss das jeweilige Gericht entscheiden.

Der BFH hat diese Grundsätze auf den Urteilsfall übertragen und ist zu dem Ergebnis gekommen, dass der Vermittler durchaus hätte wissen müssen, dass die Ware des chinesischen Händlers vorschriftswidrig eingeführt wurde. Da er zudem als Vermittler tätig war, musste er schließlich für Zoll in Höhe von 10.000 EUR und Einfuhrumsatzsteuer in Höhe von 21.000 EUR einstehen.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

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