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Krankenhausapotheken: EuGH prüft Umsatzbesteuerung bei Medikamentenabgabe
Im Zuge einer Chemotherapie kommen sogenannte Zytostatika zur Anwendung. Das sind Substanzen, die das Zellwachstum und die Zellteilung hemmen. Der Bundesfinanzhof hat dem Europäischen Gerichtshof die Frage vorgelegt, ob die Abgabe von Zytostatika durch Krankenhausapotheken für ambulante Behandlungen in Krankenhäusern von der Umsatzsteuer befreit ist.
Hinweis: Bei stationären Behandlungen ist die steuerliche Behandlung unstreitig; bei diesen erkennen die Finanzämter die Lieferung von Zytostatika als umsatzsteuerfrei an.
Im Urteilsfall waren eine Krankenhausbetreiberin und die bei ihr angestellten Ärzte berechtigt, ambulante Chemotherapien durchzuführen. Dabei verabreichten sie Zytostatika, die von der eigenen Krankenhausapotheke individuell für den jeweiligen Patienten hergestellt wurden. Während die Krankenhausbetreiberin von der Steuerfreiheit ihrer Umsätze ausging, stützte sich das Finanzamt auf eine Verwaltungsanweisung, wonach die entgeltliche Abgabe von Medikamenten an Tumorpatienten bei ambulanten Behandlungen umsatzsteuerpflichtig ist.
Hinweis: Es bleibt abzuwarten, wie sich die Europarichter in dieser Frage positionieren. Ihre Entscheidung wird von zentraler Bedeutung für die künftige Umsatzbesteuerung von Krankenhausapotheken sein.
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