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Umsatzsteuer im Hotelgewerbe: Wer an Prostituierte vermietet, muss den vollen Steuersatz zahlen

Die Überlassung von Zimmern an Prostituierte unterliegt nicht dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 %.

In einem Fall des Finanzgerichts Düsseldorf (FG) hatte eine GmbH hotelartig - mit Duschbad, TV, Telefon usw. - ausgestattete Zimmer an Prostituierte vermietet. Sie hatte die Zimmer tage- und wochenweise für 110 EUR bis 170 EUR pro Übernachtung mit Vollpension überlassen. Die GmbH ging davon aus, dass die so erzielten Umsätze nur dem ermäßigten Steuersatz unterliegen. Denn seit 2010 beträgt der Umsatzsteuersatz für die Vermietung von Wohn- und Schlafräumen, die ein Unternehmer zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden bereithält, nur noch 7 %.

Nach Auffassung des FG stand im Urteilsfall aber nicht das Wohnen im Vordergrund. Die Zimmer wurden vielmehr für die Erbringung sexueller Dienstleistungen vorgehalten, während die gesetzliche Neuregelung nur das klassische Hotel- und Pensionsgewerbe erfassen sollte.

Hinweis: Bei der Einführung der Neuregelung war genau dieser Sachverhalt als problematisch diskutiert worden. Das Bundesfinanzministerium geht davon aus, dass solche Umsätze mit dem Regelsteuersatz zu versteuern sind. Wie die Rechtslage tatsächlich auszulegen ist, wird gegebenenfalls der Bundesfinanzhof entscheiden, denn das FG hat die Revision zugelassen.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

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