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Informationen für Unternehmer
Teilwertabschreibung: Keine Gewinnminderung für Anleihen in der Bilanz
Halten Sie als Unternehmer festverzinsliche Wertpapiere zur dauerhaften Kapitalverstärkung oder zum "Zwischenparken" freier Finanzmittel, kann es sich bei diesen um betriebliches Anlage- oder Umlaufvermögen handeln.
Bei der Bilanzaufstellung 2012 ist in im Regelfall keine gewinnmindernde Teilwert-AfA unter den Buchwert wegen voraussichtlich dauerhafter Wertminderung möglich. 2011 hat der Bundesfinanzhof nämlich entschieden, dass bei festverzinslichen Wertpapieren, die eine Forderung in Höhe des Nominalwerts verbriefen, eine Teilwertabschreibung unter ihren Nennwert allein wegen gesunkener Kurse in der Regel unzulässig ist. Das gilt auch dann, wenn die Wertpapiere zum Umlaufvermögen gehören.
Nun teilt das Bundesfinanzministerium (BMF) mit, dass die Grundsätze dieses Urteils über den entschiedenen Einzelfall hinaus anwendbar sind, wenn
- kein Bonitäts- und Liquiditätsrisiko hinsichtlich der Rückzahlung der Nominalbeträge besteht und
- die Wertpapiere bei Endfälligkeit zu ihrem Nennwert eingelöst werden können.
Die Grundsätze des BFH-Urteils können Sie für Ihre Bilanz wie folgt anwenden:
- Freiwillig frühestens in der ersten nach dem 08.06.2011 aufzustellenden Bilanz (Tag der BFH-Entscheidung) oder
- verpflichtend spätestens in der ersten Bilanz, die auf einen Stichtag nach dem Tag der Urteilsveröffentlichung im Bundessteuerblatt (steht noch aus) aufzustellen ist.
Die Bewertung festverzinslicher Wertpapiere im Anlagevermögen ist hierdurch nicht berührt. Für diese bleibt es bei der bisherigen Verwaltungsauffassung, wonach eine Bewertung zum Nominalwert zu erfolgen hat, also keine Teilwert-AfA unter 100-%-Kursen möglich ist. Denkbar ist eine Abschreibung nur dann, wenn Sie die Anleihe über dem Nennwert - etwa zu 105 % - gekauft haben und diese inzwischen deutlich gefallen ist.
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