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Vorsteuerabzug: Unternehmer muss nicht für Schwarzarbeit beim Vertragspartner blechen
In einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) ging es um einen ungarischen Bauunternehmer, der im Jahr 2007 regelmäßig einen Subunternehmer beauftragte. Dieser beschäftigte bis zu zwölf Arbeitnehmer, ohne sie ordnungsgemäß anzumelden. Er erteilte für seine Leistungen ordnungsgemäß Rechnungen, die der Bauunternehmer immer bar bezahlte. Allerdings hatte der Subunternehmer seit 2003 keine Steuererklärungen mehr abgegeben. Die in seinen Rechnungen gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer zog der Bauunternehmer dennoch als Vorsteuer von seiner Umsatzsteuer ab.
Die ungarische Finanzverwaltung verwehrte ihm den Vorsteuerabzug, weil der Subunternehmer seinen steuerlichen Verpflichtungen nicht nachgekommen war. Außerdem hätte sich der Bauunternehmer vergewissern müssen, ob der Subunternehmer die Arbeitnehmer auf seinen Baustellen vorschriftsgemäß beschäftigt.
Der EuGH hat dem klagenden Bauunternehmer den Vorsteuerabzug nun im Prinzip gewährt: Die Verletzung steuerlicher Pflichten beim leistenden Unternehmer kann nicht zur Versagung des Vorsteuerabzugs beim Leistungsempfänger führen. Außerdem muss der Leistungsempfänger keine Nachforschungen darüber anstellten, ob die Mitarbeiter seines Vertragspartners ordnungsgemäß angemeldet sind. Die Finanzverwaltung kann den Vorsteuerabzug nur dann versagen, wenn der Leistungsempfänger objektive Anhaltspunkte für Unregelmäßigkeiten beim Leistenden hatte und daher zumindest Unregelmäßigkeiten hätte erkennen können. Dafür trägt die Finanzverwaltung die Beweislast.
Hinweis: Die Entscheidung ist zwar für das ungarische Recht ergangen. Die Grundsätze können jedoch auf das deutsche Recht übertragen werden.
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