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Umsatzsteuer-Identifikationsnummer: Wenn die Nennung unzumutbar, der Fall aber klar ist
In einem kürzlich entschiedenen Fall des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) hatte ein deutsches Unternehmen eine Steinzerkleinerungsmaschine an eine amerikanische Firma verkauft. Die Maschine wurde direkt nach Finnland verschifft. Der deutsche Lieferant befragte den amerikanischen Abnehmer zwar nach dessen Umsatzsteuer-Identifikationsnummer. Da dieser jedoch über keine solche Nummer verfügte, teilte er ihm kurzerhand die Nummer seines finnischen Abnehmers mit. Deshalb versagte die deutsche Finanzverwaltung dem Maschinenlieferanten die Steuerbefreiung für die innergemeinschaftliche Lieferung.
Der EuGH hat aber entschieden, dass für die Steuerbefreiung einer Exportlieferung in einen anderen EU-Staat (innergemeinschaftliche Lieferung) nicht in jedem Fall die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Abnehmers vorliegen muss. In der Regel muss zwar eine gültige Identifikationsnummer vorliegen, doch kann die Steuerbefreiung nicht allein wegen ihres Fehlens versagt werden. Kann nämlich ein Lieferant belegen, dass es ihm nicht zumutbar ist, die korrekte Nummer zu besorgen, und kann er darüber hinaus nachweisen, dass die Voraussetzungen einer innergemeinschaftlichen Lieferung unzweifelhaft vorliegen, muss ihm die Steuerbefreiung gewährt werden.
Hinweis: Es handelt sich um eine absolute Ausnahmeentscheidung, an der Sie sich nicht orientieren sollten. Im Streitfall war nämlich völlig unstreitig, dass der Abnehmer ein Unternehmer und die Ware tatsächlich nach Finnland gelangt war. Nur in diesem speziellen Sachverhalt ist die Angabe der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer entbehrlich.
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