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Gewerbesteuer: Finanzierungskosten werden auch bei Weitervermietung hinzugerechnet
Seit der Unternehmensteuerreform 2008 werden dem Gewinn bei der Feststellung des Gewerbesteuermessbetrags auch Finanzierungsaufwendungen wie Mieten, Leasingraten oder Pacht hinzugerechnet, soweit sie bei der Gewinnermittlung abgesetzt worden sind.
Dieser Aufschlag muss auch dann erfolgen, wenn angemietete Räumlichkeiten oder Grundstücke gar nicht für den Betrieb selbst genutzt, sondern weitervermietet oder -verpachtet werden. Hinzugerechnet werden dann 16,25 % der Kosten (1/4 von 65 % der Aufwendungen für unbewegliche Anlagegüter, die im fremden Eigentum stehen).
Denn auch dann, wenn die angemieteten Immobilien aus betrieblichen Gründen an Dritte vermietet oder verpachtet werden, gehören sie weiterhin zum Anlagevermögen. Sie werden durch die Art der An- und Vermietung nicht zum Umlaufvermögen. Auch ist die Weitervermietung nicht als Überlassung von Rechten anzusehen. Für die Erhöhung der Kommunalabgabe spielt es also keine Rolle, wer die Immobilie letztendlich unternehmerisch nutzt.
Hinweis: Diese Hinzurechnungsregel ist nach Ansicht des Finanzgerichts (FG) Münster verfassungskonform - anders als nach einer Entscheidung des FG Hamburg. Die Hamburger Richter halten die 2008 wesentlich geänderte gewerbesteuerliche Hinzurechnung nämlich wegen Verstoßes gegen den allgemeinen Gleichheitssatz für verfassungswidrig und haben das Bundesverfassungsgericht angerufen. Dort ist das Verfahren derzeit anhängig. Wegen der Frage der Verfassungsmäßigkeit und des Vorlagebeschlusses des FG Hamburg hat das FG Münster die Revision zugelassen. Deshalb ruhen Einspruchsverfahren, soweit sich Betroffene auf den Vorlagebeschluss berufen. Eine Aussetzung der Vollziehung wird aber nicht gewährt.
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