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Geschäftswagen: Wie sich die Privatnutzung widerlegen lässt
Wenn das Finanzamt annimmt, dass ein Geschäftswagen privat (mit)genutzt wurde, wird es für Selbständige und Gewerbetreibende häufig teuer. Denn dann greift das Amt meist auf die sogenannte 1-%-Regelung zurück, wonach der Unternehmer pro Monat einen Nutzungsvorteil von 1 % des inländischen Bruttolistenpreises (zum Zeitpunkt der Erstzulassung) versteuern muss. Dieser gewinnerhöhende Zuschlag darf nach einem neuen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH)
aber nicht angesetzt werden, wenn für private Fahrten gleichwertige private Fahrzeuge zur Verfügung stehen.
Zunächst einmal spricht zwar der sogenannte Beweis des ersten Anscheins dafür, dass betriebliche Fahrzeuge, die auch für private Zwecke bereitstehen, tatsächlich privat genutzt werden, so dass ein 1%iger Gewinnzuschlag gerechtfertigt ist. Allerdings können Selbständige und Gewerbetreibende einen Gegenbeweis erbringen. Wie das funktioniert, veranschaulicht ein Urteilsfall, in dem ein Rechtsanwalt einen Porsche 911 im Betriebsvermögen hielt. Das Finanzamt ging davon aus, dass der Wagen auch privat genutzt wurde, und ermittelte einen Gewinnzuschlag von 10.822 EUR.
Der BFH hat dem jedoch widersprochen, weil der Anwalt nachweisen konnte, dass er im gesamten Jahr auch über einen zugelassenen Porsche 928 S4 im Privatvermögen verfügt hatte. Da das Fahrzeug hinsichtlich Ausstattung, Fahrleistung und Prestige mit dem betrieblichen Porsche vergleichbar war, sah sich der BFH nicht veranlasst, von einer Privatnutzung des betrieblichen Wagens auszugehen.
Hinweis: Fahrzeuge aus dem Privatvermögen können also ein schlagkräftiges Argument sein, um eine private Nutzungsversteuerung betrieblicher Fahrzeuge abzuwenden.
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