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Informationen für Unternehmer
Vorsteuerabzug: Die Ware muss existieren
Für Sie als Unternehmer ist der Vorsteuerabzug ein elementarer Bestandteil des unternehmerischen Lebens. Sicher achten Sie darauf, dass Sie für jedes Geschäft eine ordnungsgemäße Rechnung vorweisen können.
Der Europäische Gerichtshof hat sich in einer neuen Entscheidung damit auseinandergesetzt, ob der Vorsteuerabzug auch dann gewährt werden kann, wenn es zweifelhaft ist, ob überhaupt eine Leistung erbracht wurde.
Beispiel: Der Unternehmer U1 liefert an den Unternehmer U2 eine Ware, die sich angeblich in einem Speditionslager befindet. U2 liefert weiter an den Unternehmer U3, ohne die Ware jemals zu Gesicht zu bekommen.
Stellt sich später im Rahmen einer Prüfung heraus, dass die Ware tatsächlich niemals existiert hat, kann U2 keinen Vorsteuerabzug geltend machen. Selbst wenn er insoweit Opfer eines Betrugs geworden ist, ist für ihn kein Vorsteuerabzug möglich. Allerdings muss die Finanzverwaltung nachweisen können, dass es keine Ware gegeben hat.
Hinweis: Diese Grundsätze gelten nur für den gutgläubigen Unternehmer. Wusste der Leistungsempfänger, dass es gar keine Ware gab, hat er eine Steuerhinterziehung begangen. Ein Vorsteuerabzug scheidet dann eindeutig aus.
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zum Thema: | Umsatzsteuer |