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EU-Ausfuhrerstattung: Wo kein Entgelt von dritter Seite, da auch keine Umsatzsteuer

Bemessungsgrundlage für die 7- bzw. 19%ige Umsatzsteuer ist im Regelfall das Entgelt, das sich zusammensetzt aus

  • allen Mitteln, die der Empfänger aufwendet, um eine Leistung zu erhalten, und
  • den Entgelten, die ein Dritter dem leistenden Unternehmer für die Leistung gewährt.

Was als Entgelt von dritter Seite anzusehen ist, hat der Bundesfinanzhof (BFH) kürzlich anhand der EU-Ausfuhrerstattung für Milchprodukte untersucht. Im Urteilsfall hatte ein Milchproduzent seine Ware an inländische Zwischenhändler veräußert, deren Frachtführer diese dann unmittelbar nach Russland exportiert hatten. Das Finanzamt wertete die EU-Ausfuhrerstattung von insgesamt 109.000 EUR beim Milchproduzenten als Entgelt von dritter Seite. Entsprechend erhöhte es die Umsatzsteuer um (7 % von 109.000 EUR =) 7.130 EUR.

Der BFH hat jedoch entschieden, dass die Ausfuhrerstattung kein Entgelt von dritter Seite ist und somit auch nicht die umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage erhöht. Dies begründete das Gericht damit, dass die Zahlung der Ausfuhrerstattung keine umsatzsteuerliche Lieferung voraussetzt und nicht für eine Leistung des Unternehmers an den Empfänger gezahlt wird. Somit hat sie keinen Entgeltcharakter. Hinzu kommt, dass die Erstattung nicht in erster Linie den Abnehmern der Milchprodukte in einem Drittland zugutekommt (was für die Berücksichtigung als Entgelt von dritter Seite erforderlich ist), sondern allgemeinen Marktregelungszwecken dient (z.B. der Stützung der inländischen Landwirte).

Hinweis: Dieses Urteil ist wegen seiner allgemeinen Ausführungen zum Entgelt von dritter Seite auch für die umsatzsteuerliche Einordnung anderer Subventionen aufschlussreich.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

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