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Schulfördervereine: Wann fällt Körperschaft-, Gewerbe- oder Umsatzsteuer an?
Die mittägliche warme Mahlzeit in der Schule ist für Kinder sehr wichtig. Für Schulfördervereine, die die Versorgung der Kinder übernehmen, gibt es einige steuerliche Fallstricke zu beachten. Deshalb hat sich das Bundesfinanzministerium (BMF) mit den wesentlichen Fragen zu diesem Thema auseinandergesetzt und gibt nun wichtige Hinweise für einzelne Steuerarten.
Körperschaft- und Gewerbesteuer
Im Regelfall dürfte ein Schulförderverein durch das Finanzamt als gemeinnützig anerkannt und damit im Prinzip von der Körperschaft- und Gewerbesteuer befreit sein. Die Befreiung umfasst jedoch nur die Verpflegung der Schülerinnen und Schüler. Übt der Verein weitere wirtschaftliche Tätigkeiten aus - betreibt er beispielsweise einen Partyservice -, kann dies zur Körperschaft- oder Gewerbesteuerpflicht führen. Dazu muss er jedoch die Umsatzgrenze von 35.000 EUR überschreiten.
Umsatzsteuer
Ob bei der Umsatzsteuer eine Befreiung greift, ist je Einzelfall zu prüfen. Greift sie nicht, kommt eine ermäßigte Besteuerung mit 7 % statt mit 19 % in Betracht. Das BMF geht davon aus, dass bei Mensa- oder Schulfördervereinen in der Regel eine ermäßigte Besteuerung vorgenommen werden kann. Gegebenenfalls greift jedoch auch die sogenannte Kleinunternehmerregelung: wenn die Einnahmen des Vereins im Vorjahr nicht über 17.500 EUR lagen und im laufenden Jahr voraussichtlich nicht über 50.000 EUR liegen werden. Dann muss gar keine Umsatzsteuer an das Finanzamt abgeführt werden.
Hinweis: Während man bei der Körperschaft- und Gewerbesteuer im Normalfall Entwarnung geben kann, lauern bei der Umsatzsteuer mehr Fallstricke. Insbesondere greift die Kleinunternehmerregelung nur dann dauerhaft, wenn die Umsätze Jahr für Jahr unter 17.500 EUR bleiben.
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