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Leistungsempfänger: Kein Recht auf Vorsteuerabzug bei Widerruf der Gutschrift
Als Unternehmer können Sie die Vorsteuer aus bezogenen Leistungen nur dann abziehen, wenn Sie über eine ordnungsgemäße Rechnung verfügen. Alternativ kann auch eine Gutschrift zum Vorsteuerabzug berechtigen.
Hinweis: Eine Gutschrift ist eine "Rechnung unter umgekehrten Vorzeichen". Sie wird - anders als das Rechnungsdokument - nicht vom leistenden Unternehmer erteilt, sondern vom Leistungsempfänger und steht nur dann einer (zum Vorsteuerabzug berechtigenden) Rechnung gleich, wenn das Gutschriftverfahren zuvor vereinbart wurde.
Nach dem Umsatzsteuergesetz verliert die Gutschrift jedoch die Wirkung einer Rechnung, wenn der Empfänger der Gutschrift der Abrechnung widerspricht. Dann geht für den Leistungsempfänger (Aussteller der Gutschrift) das Recht zum Vorsteuerabzug verloren. Der Bundesfinanzhof hat jetzt entschieden, dass ein Widerruf auch dann "vorsteuervernichtend" wirkt, wenn die Gutschrift an sich zivilrechtlich korrekt ist und die Umsatzsteuer zutreffend ausweist. Ausschlaggebend ist allein, dass der Empfänger der Gutschrift wirksam widersprochen hat.
Hinweis: Der Widerruf hebt das Recht zum Vorsteuerabzug somit nicht nur in Fällen einer unrichtigen Gutschrift auf, sondern auch bei korrekt erfolgter Abrechnungsweise.
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zum Thema: | Umsatzsteuer |