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Freiberuflerstatus: Gericht muss Wissensprüfung durchführen
Der Status eines Freiberuflers bringt viele Vorteile mit sich, insbesondere unterliegen seine erzielten Einkünfte nicht der Gewerbesteuer. Welche Berufsgruppen freiberuflich tätig sind, legt das Einkommensteuergesetz anhand einer expliziten Aufzählung fest, in der unter anderem selbständige Ärzte, Journalisten, Architekten und Ingenieure genannt sind. Die Auflistung dieser sogenannten Katalogberufe ist allerdings nicht abschließend, denn das Gesetz begünstigt auch "ähnliche Berufe".
Ob ein Beruf "ähnlich" ist, muss nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) anhand der ausgeübten Tätigkeit und des Ausbildungsstands entschieden werden. Dabei muss der Erwerbstätige nicht unbedingt einen förmlichen Ausbildungsgang (z.B. ein Studium) durchlaufen haben, seine Ausbildung kann auch dann "ähnlich" sein, wenn er sich sein Wissen selbst angeeignet hat. Wie sich solche Autodidakten den Status der Freiberuflichkeit vor Gericht erkämpfen können, hat der BFH kürzlich erklärt. Danach müssen sie zunächst darlegen, wie sie ihre Kenntnisse erworben und in der Praxis eingesetzt haben. Hierzu können sie beispielsweise Nachweise über besuchte Fortbildungsveranstaltungen, Listen über durchgearbeitete Fachliteratur und Arbeitsproben vorlegen. Lassen diese Unterlagen darauf schließen, dass der Erwerbstätige über das notwendige Fachwissen verfügen könnte, ist das Finanzgericht (FG) verpflichtet, auf Antrag des Betroffenen eine Wissensprüfung durch einen Sachverständigen durchführen zu lassen.
Im zugrundeliegenden Urteilsfall wollte ein Logistikfachmann seinen Beruf vor dem FG als "ingenieurähnlich" und somit freiberuflich anerkannt wissen. Das Gericht hatte die angebotene Wissensprüfung allerdings vorschnell abgelehnt. Nach dem Beschluss des BFH muss es nun einen fachkundigen Prüfer mit einem Wissenstest beauftragen. Besteht der Logistikfachmann diese Prüfung, muss das Gericht ihm den Status der Freiberuflichkeit zuerkennen.
Hinweis: Autodidakten bekommen durch die BFH-Rechtsprechung die Chance, ihr Fachwissen durch einen Wissenstest nachzuweisen, wenn die vorgelegten Nachweise und Unterlagen allein nicht zur Beweisführung ausreichen.
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