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Informationen für Unternehmer
Vorsteuerabzug: Wenn die Rechnung nicht alle nötigen Angaben enthält
Für den Vorsteuerabzug müssen Sie als Unternehmer eine ordnungsgemäße Rechnung vorweisen können, die bestimmte formale Voraussetzungen erfüllt (z.B. Angabe der Steuernummer des Lieferanten, Anschrift des Lieferanten und des Abnehmers). Fehlt eine dieser verpflichtenden Angaben, ist der Vorsteuerabzug in Gefahr.
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat dies in einem neueren Urteil bestätigt: In dem Verfahren aus Belgien hatte ein Unternehmen Rechnungen erhalten, die nicht vollständig waren. Es fehlten bestimmte Angaben, die nach belgischem Recht vorgeschrieben waren. Die Rechnungsangaben dienen unter anderem als Überprüfungsansatz für die Finanzverwaltung. Fehlen nach dem Gesetz erforderliche Angaben oder sind diese unpräzise, kann der Vorsteuerabzug versagt werden.
Beispiel: Der leistende Unternehmer A liefert dem Leistungsempfänger B einen Pkw. A vergisst, auf der Rechnung seine Steuernummer anzugeben. Ein Vorsteuerabzug durch B ist selbst dann ausgeschlossen, wenn A die Lieferung an B unzweifelhaft ausgeführt hat. Trotzdem muss A die Umsatzsteuer für die Lieferung an das Finanzamt abführen.
Im Ergebnis gibt es also keinen Gleichklang zwischen der Zahlungsverpflichtung des Leistenden und dem Vorsteuerabzug des Leistungsempfängers.
Hinweis: Der EuGH weist jedoch ausdrücklich darauf hin, dass ein Vorsteuerabzug immer noch möglich ist, wenn sich der Leistungsempfänger nachträglich eine ordnungsgemäße Rechnung ausstellen lässt. Allerdings können dann Zinsen anfallen.
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