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Grundstückslieferungen: Inventar kann nicht steuerfrei veräußert werden

Grundstückslieferungen sind von der Umsatzsteuer befreit. Nach Auffassung des Finanzgerichts München gilt dies jedoch nicht für das Inventar. In einem kürzlich entschiedenen Fall wurden bei Grundstücksverkäufen auch Mobiliar, Bestuhlung und Ähnliches mitveräußert. Für diese Gegenstände ist keine Steuerbefreiung möglich.

Die Umsatzsteuerbefreiung knüpft an das Grunderwerbsteuerrecht an. Steuerbefreit sind die Rechtsvorgänge, die der Grunderwerbsteuer unterliegen, wie - einfach ausgedrückt - die Übertragung von Grundstücken. Das Mobiliar gehört nicht zum Grundstück. Es unterliegt daher nicht der Grunderwerbsteuer, so dass für dessen Veräußerung Umsatzsteuer anfällt. Dies gilt jedoch nur dann, wenn das Grundstück bislang für eine unternehmerische Tätigkeit genutzt wurde. Bei der Veräußerung eines privaten Wohnhauses muss für die Mitveräußerung des vorhandenen Inventars keine Umsatzsteuer gezahlt werden.

Hinweis: Es besteht die Möglichkeit, unter bestimmten Voraussetzungen auf die Steuerbefreiung für Grundstückslieferungen zu verzichten. Besonders bei Gewerbeimmobilien kann dieser Verzicht sinnvoll sein. Sprechen Sie uns an, wenn Sie Grundstückstransaktionen planen.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

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