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Betriebsstätte im Ausland: Keine Besteuerung noch nicht realisierter Wertzuwächse

Nach spanischem Recht werden nichtrealisierte Wertzuwächse in die Körperschaftsteuer einbezogen, falls eine in Spanien niedergelassene Gesellschaft

  1. ihren Sitz in einen anderen Mitgliedstaat verlegt,
  2. ihre Aktiva in ein anderes EU-Land verlagert oder
  3. die Tätigkeit ihrer spanischen Betriebsstätte einstellt.

Da diese Vorgänge aber keine unmittelbare steuerliche Wirkung entfalten, wenn sie innerhalb des spanischen Hoheitsgebiets stattfinden, stellt diese Vorschrift nach einer neuen Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) eine diskriminierende Maßnahme dar. Denn die Besteuerung nichtrealisierter Wertzuwächse bei Verlegung des Sitzes oder der Aktiva in einen anderen Mitgliedstaat (Punkt 1 und 2) setzt die betroffenen Gesellschaften dem Nachteil geringerer liquider Mittel aus und beschränkt somit ihre Niederlassungsfreiheit.

Dagegen sieht der EuGH in der Besteuerung nichtrealisierter Wertzuwächse der Aktiva einer Betriebsstätte, die ihre Tätigkeit in Spanien einstellt, keine Beschränkung der Niederlassungsfreiheit. Denn diese Besteuerung wird durch einen rein innerstaatlichen Sachverhalt ausgelöst.

Hinweis: Eine Vertragsverletzungsklage gegen einen Mitgliedstaat, der gegen seine Verpflichtungen aus dem Unionsrecht verstößt, kann von der EU-Kommission oder einem anderen EU-Land erhoben werden. Stellt der EuGH die Vertragsverletzung fest, hat der betreffende Staat dem Urteil unverzüglich nachzukommen. Ist die Kommission der Auffassung, dass er dem Urteil nicht nachgekommen ist, kann sie erneut klagen und finanzielle Sanktionen beantragen.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Einkommensteuer

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