Aktuelles
Hier informieren wir unsere Mandanten über aktuelle Entwicklungen im Steuerrecht. Wählen Sie die gewünschte Ausgabe per Mausklick an.
Informationen für Unternehmer
Umsatzsteuerbefreiung: Bei Arbeitsmarktdienstleistungen Bescheinigung durch kommunale Träger
Der Gesetzgeber fördert die Bildung der Bundesbürger unter anderem auch umsatzsteuerlich. Daher sind die Dienstleistungen privater Schulen und anderer allgemein- oder berufsbildender Einrichtungen im Regelfall steuerfrei. Diese Befreiung gilt auch für Maßnahmen, die gewerbliche Unternehmen oder Einrichtungen wie Berufsverbände oder Kammern erbringen.
An sich hängt die Steuerbefreiung für Bildungsdienstleistungen von einer Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde ab. (Da dies aber nicht einheitlich geregelt ist, sind in Nordrhein-Westfalen beispielsweise die Bezirksregierungen zuständig.) Bei Arbeitsmarktdienstleistungen - wie Ausbildungs-, Fortbildungs- und Umschulungsmaßnahmen - kann alternativ auch die Bundesagentur für Arbeit bescheinigen, dass die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
In einem aktuellen Schreiben stellt das Bundesfinanzministerium klar, dass die erforderliche Bescheinigung in diesen Fällen auch durch andere Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende erfolgen kann. Insbesondere die kommunalen Träger (Städte und Gemeinden) können die Bestätigung ausstellen, wenn ihnen die Aufgaben der Bundesagentur übertragen wurden.
Hinweis: Die zuständige Landesbehörde muss damit einverstanden sein, dass die entsprechenden Bescheinigungen durch die Bundesagentur bzw. die kommunalen Träger ausgestellt werden. Darauf muss in der Bescheinigung ebenfalls hingewiesen werden.
Information für: | Unternehmer |
zum Thema: | Umsatzsteuer |