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Vorsteuerabzug: Yacht muss von Anfang an unzweifelhaft der Gewinnerzielung dienen

Gewerblich tätige Gesellschaften können die Umsatzsteuer aus ihren Anschaffungen als Vorsteuer geltend machen. Dieser Grundsatz gilt nach Auffassung des Finanzgerichts Düsseldorf (FG) jedoch nicht ausnahmslos.

In dem Verfahren, das zu dieser Auffassung führte, hatte eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) Ende 2008 eine Yacht für ca. 1,9 Mio. EUR erworben. Die darin enthaltene Vorsteuer von ca. 300.000 EUR ließ sich sie sich vom Finanzamt zurückerstatten. Bei einer Steuerprüfung versagte das Finanzamt den Vorsteuerabzug allerdings wieder, da es zum Zeitpunkt der Anschaffung kein tragfähiges Konzept zur Gewinnerzielung mit der Yacht feststellen konnte.

Dem traten die beiden Geschäftsführer, die auch die einzigen Gesellschafter der GbR waren, mit folgenden Argumenten entgegen: Beim Yachtkauf habe es deshalb keine schriftliche Ausarbeitung des unternehmerischen Konzepts gegeben, weil man sich auf die Beratung durch den Ehemann der einen Geschäftsführerin sowie auf dessen "Bauchgefühl” und seine Kontakte zu potentiellen Kunden verlassen habe. Dieser sei schon in der Vergangenheit erfolgreich gewesen. Die Wirtschaftlichkeitsberechnungen hätten allein im Kopf der Geschäftsführung bzw. im Kopf des Ehemanns stattgefunden.

Diese Argumente konnten das FG nicht überzeugen. Stattdessen geht es davon aus, dass die Yacht zunächst vor allem durch den Ehemann der Geschäftsführerin bzw. durch ihre Familie genutzt werden sollte. Da nützte es auch nichts, dass die GbR die Yacht in den Folgejahren vermietete und ab Mai 2009 ca. 150.000 EUR sowie im Jahr 2010 insgesamt 145.000 EUR Einnahmen damit erzielte.

Hinweis: Diese Entscheidung zeigt wieder einmal, wie sensibel die Finanzgerichte bei der Anschaffung von Wirtschaftsgütern reagieren, die auch privat sinnvoll genutzt werden können. Die unternehmerische Nutzung sollten Sie in solchen Fällen also eindeutig belegen können.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

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