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Aufgabe des Gewerbebetriebs: Gewinn aus Flugzeugverkauf ist nicht steuerbegünstigt
Wenn Sie Ihren Gewerbebetrieb aufgeben, dürfen Sie den bei der Abwicklung erzielten außerordentlichen Gewinn mit einem ermäßigten Steuersatz versteuern (Abmilderung der Progressionswirkung). Der Aufgabegewinn errechnet sich dabei wie folgt:
Veräußerungspreise für verkaufte Wirtschaftsgüter | |
+ | gemeine Werte der in das Privatvermögen überführten Wirtschaftsgüter |
+ | sonstige Erträge in Zusammenhang mit der Betriebsaufgabe |
- | Kosten der Betriebsaufgabe |
- | (Buch-)Werte des Betriebsvermögens bei Aufgabe |
= | begünstigter Aufgabegewinn |
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) dürfen allerdings nicht jedwede Gewinne aus der Veräußerung von Wirtschaftsgütern in den tarifbegünstigten Aufgabegewinn einbezogen werden. Gewinne müssen vielmehr regulär versteuert werden, wenn sie noch der laufenden unternehmerischen Tätigkeit zuzurechnen sind. Einen solchen Fall hat der BFH kürzlich bei einem Flugzeugvermieter angenommen, der seine Tätigkeit nach dem Verkauf seines einzigen Privatflugzeugs eingestellt hatte. Das Geschäftskonzept des Unternehmens sah vor, ein Flugzeug zu kaufen, für wenige Jahre zu vermieten und danach wieder zu verkaufen.
Der BFH erkannte, dass sich dieses Geschäftsmodell nicht allein durch die vereinnahmten Mietentgelte gerechnet hatte, sondern nur zusammen mit dem späteren Verkaufserlös gewinnträchtig war. Kauf, Vermietung und Verkauf des Flugzeugs waren somit zu einem einheitlichen Geschäftskonzept "verklammert". Der Verkauf war demnach der letzte Akt der laufenden unternehmerischen Tätigkeit, so dass für den daraus resultierenden Gewinn keine tarifbegünstigte Besteuerung in Betracht kam.
Hinweis: Die ermäßigte Besteuerung eines Veräußerungsgewinns rechtfertigt sich also nicht allein daraus, dass das betreffende Wirtschaftsgut in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit der Betriebsaufgabe veräußert wurde. Entscheidend ist vielmehr, ob der Verkauf der laufenden unternehmerischen Tätigkeit oder der Betriebsaufgabe zuzurechnen ist.
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zum Thema: | Einkommensteuer |