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Wechsel der Steuerschuldnerschaft: Finanzverwaltung rechnet Erstattungsansprüche gegeneinander auf
Der Wechsel der Steuerschuldnerschaft in der Baubranche treibt im laufenden Jahr in sehr unruhigem Fahrwasser. Nunmehr hat sich das Bundesfinanzministerium (BMF) ein drittes Mal zu dieser Problematik geäußert.
Ausgangspunkt ist ein Urteil des Bundesfinanzhofs aus dem letzten Jahr, laut dem die Steuerschuldnerschaft bei Bauträgern im Regelfall nicht wechselt. Prinzipiell können Bauträger seither die Umsatzsteuer, die sie bereits gezahlt haben, vom Finanzamt zurückfordern, sofern sie sie nach dem Urteil nicht geschuldet haben. Dann schuldet der leistende Unternehmer (Subunternehmer) die Umsatzsteuer im normalen Verfahren.
Die Finanzämter sind in einem solchen Fall verpflichtet, die Umsatzsteuer gegenüber dem Subunternehmer festzusetzen. Ein Vertrauensschutz ist gesetzlich ausgeschlossen. Dies führt für den leistenden Subunternehmer zunächst einmal zu der misslichen Situation, die Steuer nachzahlen zu müssen.
Allerdings geht das BMF in seinem dritten Schreiben davon aus, dass der Subunternehmer einen zusätzlichen Anspruch darauf hat, dass ihm der Bauträger die Umsatzsteuer nachzahlt. Wenn er diesen Anspruch an das Finanzamt abtritt, ist seine Steuerschuld erloschen. Damit ist die Angelegenheit für ihn erledigt. Beim Bauträger wiederum entfällt durch die Abtretung die Steuererstattung, da die Finanzverwaltung die beiden Forderungen gegeneinander aufrechnet.
Voraussetzung für dieses Verfahren ist, dass die Vertragsparteien auf die Rechtsauffassung der Finanzverwaltung vertraut haben. Daher scheidet es aus, wenn der Leistungsempfänger die Steuer aus anderen Gründen nicht schuldete.
Hinweis: Die Finanzverwaltung beanstandet es nicht, wenn die Vertragspartner (Bauträger und Subunternehmer) übereinstimmend an der bisherigen Handhabung festhalten. Dies gilt für alle Projekte, die vor dem 15.02.2014 abgeschlossen oder bereits angefangen wurden und erst später fertig gestellt werden.
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zum Thema: | Umsatzsteuer |