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Ermäßigter Steuersatz: Müssen Print- und Hörbücher gleich besteuert werden?

Der Umsatz mit Büchern und anderen Presseerzeugnissen unterliegt lediglich dem ermäßigten Steuersatz von 7 %. Mit der Frage, ob diese Vergünstigung auch für Hörbücher gelten muss, hat sich kürzlich der Europäische Gerichtshof (EuGH) auseinandergesetzt. In dem Verfahren aus Finnland hatte ein Unternehmen geklagt, das Hörbücher auf Datenträgern (z.B. CDs oder USB-Sticks) vertrieb. Es wollte den ermäßigten Steuersatz auch auf seine Vertriebsform anwenden. 

Der EuGH sieht zwar keinen Zwang, Bücher aus Papier und Hörbücher gleichzubehandeln. Allerdings ist der Grundsatz der steuerlichen Neutralität zu beachten, um eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung zu vermeiden. Dabei kommt es auf die Sicht des Durchschnittsverbrauchers im jeweiligen EU-Staat an. Sieht dieser fiktive Verbraucher beide Formen des Buches als gleichwertig an, muss für beide Produkte derselbe Steuersatz gelten. Ob dem so ist, ist jedoch für jeden Mitgliedstaat einzeln anhand der dortigen Verhältnisse zu prüfen. Daher muss jetzt ein finnisches Gericht darüber entscheiden, ob ein Durchschnittsverbraucher in Finnland beide Buchformen als gleichwertig ansieht oder nicht. 

Hinweis: Zum 01.01.2015 ändert sich in Deutschland die Rechtslage. Dann unterliegen Hörbücher ebenso wie konventionelle Bücher dem ermäßigten Steuersatz - sofern sie auf einem Datenträger verkauft werden. Downloads sind von der Ermäßigung allerdings ausgenommen und auch für Hörspiele gilt der reguläre Umsatzsteuersatz. Jugendgefährdende Inhalte sind von der Steuerbegünstigung ebenfalls ausgeschlossen. 

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

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