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Wechsel der Steuerschuldnerschaft: Rechtsbehelfsbelehrung auf Nachweisvordruck nicht übersehen

Hin und wieder ändert die Finanzverwaltung ihre Vordrucke. Dass ein Vordruck innerhalb von knapp zwei Monaten gleich zwei Mal geändert wird, ist aber schon bemerkenswert. So geschah es kürzlich im Fall des sogenannten "USt 1 TG":

  • Bislang hatten nur Gebäudereinigungsdienstleister diese Bescheinigung benötigt, um nachzuweisen, dass sie als Unternehmer ihre Leistungen nachhaltig erbrachten. Hatte das Finanzamt dem Empfänger einer Gebäudereinigungsleistung einen solchen Nachweis erteilt, konnte auch der Erbringer der Dienstleistung davon ausgehen, dass der Umsatz mit ihm dem Wechsel der Steuerschuldnerschaft unterliegt.
  • Im August 2014 wurde der Anwendungsbereich des Vordrucks auf Unternehmer aus der Baubranche erweitert. Damit sollten ab dem 01.10.2014 auch Bauleister nachweisen können, dass sie als Leistungsempfänger selbst nachhaltig Bauleistungen erbringen. Auch in diesem Fall geht die Steuerschuldnerschaft auf den Leistungsempfänger über.
  • Die letzte Änderung des Vordrucks ist dann just am 01.10.2014 erfolgt. Das Bundesfinanzministerium hat dem Vordruckmuster eine Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt. Darin belehrt es den Unternehmer darüber, dass er die Möglichkeit hat, gegen die Erteilung des Nachweisvordrucks Einspruch einzulegen. 

Hinweis: Hintergrund der Rechtsbehelfsbelehrung ist, dass die Finanzämter die Bescheinigung auch gegen den Willen des betroffenen Unternehmers ausstellen können, wenn sie annehmen, dass die Voraussetzungen für den Wechsel der Steuerschuldnerschaft vorliegen. Mit dem Einspruch kann er zunächst gegen diese Entscheidung vorgehen und gegebenenfalls später dagegen klagen. 

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

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