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Ordnungsgemäße Rechnung: Verweis auf weitere Geschäftsunterlagen ist zulässig
Für den Vorsteuerabzug benötigen Sie als Unternehmer eine ordnungsgemäße Rechnung. Unter anderem müssen Sie darauf achten, dass die Steuernummer des leistenden Unternehmers darauf angegeben ist. Ebenso muss die erbrachte Leistung benannt sein.
In einem Verfahren, das der Bundesfinanzhof (BFH) kürzlich entschieden hat, ging es um die Frage der Leistungsbeschreibung: Das Finanzamt hatte einem Unternehmer den Vorsteuerabzug aus einer Eingangsrechnung versagt, da es die Beschreibung der Leistung als zu ungenau erachtet hatte. In der Rechnung war jedoch auf weitere vertragliche Vereinbarungen verwiesen worden, mit deren Hilfe sich die Leistung eindeutig identifizieren ließ.
Nach Auffassung des BFH ist dies ausreichend für den Vorsteuerabzug. Die Verträge, auf die die Rechnung Bezug nimmt, müssen dazu nicht einmal beigefügt sein. Damit das Finanzamt kontrollieren kann, welche Leistung in Rechnung gestellt wird, genügt es, wenn die weiteren Unterlagen darin eindeutig bezeichnet werden.
Hinweis: In der Regel reicht es aus, in der Leistungsbeschreibung auf den Vertrag, der Grundlage der Leistung ist, mit Datum zu verweisen.
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