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Grunderwerbsteuer: Mittelbarer Gesellschafterwechsel kann sich aus schuldrechtlichen Bindungen ergeben
Ändert sich der Gesellschafterbestand einer grundbesitzenden Personengesellschaft innerhalb von fünf Jahren unmittelbar oder mittelbar dergestalt, dass mindestens 95 % der Anteile am Gesellschaftsvermögen auf neue Gesellschafter übergehen, nimmt das Grunderwerbsteuergesetz einen fiktiven Erwerbsvorgang an, so dass für den Grundbesitz der Gesellschaft Grunderwerbsteuer anfällt.
Daher werden gesellschaftsrechtliche Umstrukturierungen häufig gezielt so geplant, dass die 95-%-Grenze nicht erreicht wird. Dass ein Steuerzugriff trotz scheinbar "wasserdichter" Gestaltung doch erfolgen kann, mussten nun zwei Kommanditisten einer GmbH & Co. KG aus Baden-Württemberg erfahren. Sie hatten im Jahr 2000 lediglich 94,4 % ihrer Kommanditanteile veräußert. Für den zurückbehaltenen Anteil von 5,6 % wurden dem Käufer aber ein Ankaufsrecht und dem Verkäufer ein Andienungsrecht zu feststehenden Kaufpreisen eingeräumt. Zudem wurde ein Jahr später das Gewinnstammrecht für den 5,6%igen Teilkommanditanteil auf den Käufer übertragen.
Der Bundesfinanzhof (BFH) urteilte nun, dass die Vereinbarungen zum 5,6%igen Restanteil zu einer mittelbaren Änderung des Gesellschafterbestandes geführt haben, so dass auch dieser Anteil in die 95-%-Berechnung einfließen muss. Entscheidend war für das Gericht, dass der Käufer
- mit dem Ankaufsrecht eine rechtlich geschützte Rechtsposition erworben hatte, die auf den Erwerb des Teilkommanditanteils gerichtet war und ihm gegen seinen Willen nicht mehr entzogen werden konnte,
- er das Ankaufsrecht zu einem festgelegten Kaufpreis ausüben konnte, so dass er bereits das Risiko der Wertminderung und die Chance der Wertsteigerung der Anteile trug,
- er mit dem Gewinnstammrecht bereits die wesentlichen Rechte übernommen hatte, die mit dem Restanteil verbunden waren.
Eine endgültige Entscheidung in der Sache konnte der BFH noch nicht treffen, da das Finanzgericht in einem zweiten Rechtsgang einige Fragen zum unmittelbaren Übergang des 94,4%igen Anteils klären muss; ein grunderwerbsteuerlicher Zugriff scheint aber sehr wahrscheinlich zu sein.
Hinweis: Der Urteilsfall zeigt, dass sich ein mittelbarer Gesellschafterwechsel ergeben kann, wenn sich der veräußernde Gesellschafter schuldrechtlich allzu stark an den Neugesellschafter bindet. Die alleinige Unterschreitung der 95-%-Grenze durch den unmittelbaren Anteilsübergang ist somit keine Garantie dafür, dass der Grunderwerbsteuerzugriff ausbleibt.
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