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Due-Diligence-Bericht: Das Finanzamt darf nicht alles wissen

Beim Kauf und Verkauf von Unternehmen oder Unternehmensteilen werden standardmäßig sogenannte Due-Diligence-Berichte gefertigt. Als Herzstück dieser Berichte werden Zukunftsszenarien für den Betrieb entwickelt und bewertet. Alles topsecret also. Ob es sich um eine Arztpraxis oder einen industriellen Großbetrieb handelt, ist irrelevant. Kein Unternehmer möchte, dass solche Informationen nach außen dringen - oder zum Finanzamt.

Genau diesen Due-Diligence-Bericht wollte jedoch ein Außenprüfer im Rahmen einer Betriebsprüfung vom Unternehmer vorgelegt bekommen. Er hatte den Verdacht, dass bei der Unternehmensveräußerung ein unangemessener Kaufpreis gezahlt worden war. Da Käufer und Verkäufer einander nahestanden, hätte die Unangemessenheit zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führen können, die natürlich hätte versteuert werden müssen.

Der Unternehmer muss auf der einen Seite zwar seine Mitwirkungspflicht erfüllen. Auf der anderen Seite darf das Finanzamt aber - trotz seines Ermessensspielraums bei der Auswahl der geforderten Dokumente - keine Unterlagen von ihm verlangen, die keinerlei steuerliche Relevanz haben. So ist auch die Aufforderung zur Vorlage eines Due-Diligence-Berichts unangemessen, wie das Finanzgericht Münster (FG) kürzlich entschieden hat. Denn für die Vorlage von Inhalten, die den äußerst sensiblen Binnenbereich eines Unternehmens berühren, gelten besonders hohe Hürden. Vergleichbar ist ein Due-Diligence-Bericht etwa mit Vorstands- oder Aufsichtsratprotokollen.

Der Unternehmer, über dessen Fall vor dem FG verhandelt wurde, hatte jedenfalls eine geweißte Version des Berichts vorgelegt. Spätestens hier hätte sich das Finanzamt fragen müssen, warum gewisse Stellen geweißt sind. Indem es das unterlassen hat, hat es anschließend im Rahmen des Einspruchs eine fehlerhafte Ermessensentscheidung getroffen. Der Due-Diligence-Bericht musste somit vorläufig nicht vorgelegt werden.

Hinweis: Da diese Entscheidung nicht im Hauptsacheverfahren getroffen worden ist, kann sich die Auffassung zum Due-Diligence-Bericht noch ändern. Damit Sie dem Finanzamt in solchen Fällen nicht "schutzlos ausgeliefert" sind, beobachten wir für Sie den weiteren Verlauf.

Information für: Unternehmer
zum Thema: übrige Steuerarten

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