Aktuelles
Hier informieren wir unsere Mandanten über aktuelle Entwicklungen im Steuerrecht. Wählen Sie die gewünschte Ausgabe per Mausklick an.
Informationen für Unternehmer
Totalverlust der Buchführung: Darf das Finanzamt den Vorsteuerabzug kürzen?
Wenn einer Firma ein Lkw geklaut wird, ist das ärgerlich. Wenn sich in ihm die kompletten Buchführungsunterlagen samt der EDV-Anlage befanden, ist das schlichtweg dramatisch. Einen solchen Hergang hatte ein Unternehmer aus Sachsen-Anhalt vor Jahren seinem Finanzamt geschildert, nachdem dieses die Buchführungsunterlagen für Zwecke einer Außenprüfung angefordert hatte. Mangels vorliegender Rechnungen kürzte das Amt den Vorsteuerabzug des Unternehmens schließlich im Schätzungsweg um 40 %, wodurch dem Unternehmer ein Vorsteuerabzug von rund 600.000 EUR verlorenging. Vor dem Bundesfinanzhof (BFH) lautete die Fragestellung nun: Darf das Finanzamt den Vorsteuerabzug bei Verlust der Originalrechnungen mit lediglich 60 % der erklärten Vorsteuern schätzen, selbst wenn durch die damals verbuchende Steuerkanzlei ein Zeugenbeweis angeboten wurde? Ja, es darf, entschied der BFH. Einige Argumente des Gerichts in der Übersicht:
- Der Vorsteuerabzug kann erst ausgeübt werden, wenn der Unternehmer im Besitz einer ordnungsgemäßen Rechnung ist.
- Der Unternehmer, der einen Vorsteuerabzug geltend machen will, trägt die Darlegungs- und Feststellungslast für alle Tatsachen, die den Vorsteuerabzug begründen. Er muss nachweisen, dass er eine ordnungsgemäße Rechnung besaß. Für den Nachweis kann der Unternehmer nicht nur die Originalrechnungen, sondern alle verfahrensrechtlich zulässigen Beweismittel anbringen (z.B. Kopien oder Zweitausfertigungen der Originalrechnungen).
- Abziehbare Vorsteuerbeträge dürfen im Schätzungswege angesetzt werden, wenn die Originalrechnungen bei Vornahme des Vorsteuerabzugs vorlagen, aber später verlorengegangen sind und nicht mehr rekonstruiert werden können.
- Die im Entscheidungsfall benannten Zeugen der Steuerkanzlei waren zur Nachweisführung ungeeignet, da sie aus eigener Wahrnehmung keine Angaben über den damaligen tatsächlichen Leistungsbezug machen konnten.
- Der Unternehmer hat lediglich pauschal behauptet, die benannten Zeugen könnten aussagen, dass für alle Lieferungen und Leistungen des Anlage- und Umlaufvermögens entsprechende Originalrechnungen vorgelegen haben. Dem BFH war dieser Vortrag jedoch zu unsubstantiiert. Der Beweisantrag muss sich vielmehr darauf beziehen, dass für eine konkret bezeichnete Eingangsleistung eine Originalrechnung vorlag.
Information für: | Unternehmer |
zum Thema: | Umsatzsteuer |