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Betriebsausflug: Vorsteuerabzug bei mehr als 110 EUR pro Arbeitnehmer nicht möglich
Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat sich in einem aktuellen Schreiben zur umsatzsteuerlichen Behandlung von betrieblichen Veranstaltungen seit dem 01.01.2015 geäußert. Solche Veranstaltungen können zum Beispiel Betriebsausflüge oder Betriebsfeste sein. Die Vorsteuer aus den Kosten für die Betriebsveranstaltung ist nur dann abzugsfähig, wenn die Veranstaltung überwiegend durch das unternehmerische Interesse des Arbeitgebers veranlasst ist. Ein unternehmerisches Interesse des Arbeitgebers nimmt das BMF bis zu einem Betrag von 110 EUR je Arbeitnehmer einschließlich Umsatzsteuer an.
Übersteigen die Aufwendungen je Arbeitnehmer die Grenze von 110 EUR, geht das BMF von einer überwiegend durch den privaten Bedarf des Arbeitnehmers veranlassten unentgeltlichen Zuwendung aus. Die Vorsteuer aus den Eingangsleistungen, die für die Veranstaltung unmittelbar eingekauft wurden, kann dann nicht mehr abgezogen werden.
Beispiel: Unternehmer U macht mit seinen Arbeitnehmern einen Betriebsausflug. Die Kosten für die Abendveranstaltung einschließlich Speisen und Getränke betragen pro Mitarbeiter 80 EUR zuzüglich 15,20 EUR Umsatzsteuer. U kann die Umsatzsteuer von 15,20 EUR als Vorsteuer abziehen.
Hätte U Kosten von 160 EUR zuzüglich 30,40 EUR Umsatzsteuer pro Arbeitnehmer gehabt, wäre der Vorsteuerabzug nicht mehr möglich gewesen.
In einem Fall wie dem Letzteren unterstellt das BMF, dass die Zuwendungen zumindest durch die Privatsphäre der Arbeitnehmer mit veranlasst sind. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Unternehmer mit dem Ausflug mittelbar das Betriebsklima fördern möchte. Der Bundesfinanzhof hat bereits 2010 entschieden, dass dieser mittelbare Zweck nicht zur unternehmerischen Veranlassung der Aufwendungen führt.
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zum Thema: | Umsatzsteuer |