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Supersportwagen: Betriebsausgaben können im Einzelfall abzugsfähig sein
Autoliebhaber investieren gern viel Geld für ein ansehnliches Fortbewegungsmittel. Für Unternehmer innerhalb der Autobranche mag das bisweilen nicht nur eine private Passion sein, sondern hat das tatsächlich auch einen betrieblichen Zweck. Doch diese Auffassung muss nicht unbedingt der steuerlichen Sichtweise entsprechen. Vor allem bei Supersportwagen, die auch für Autorennen geeignet sind, erklären die Gerichte regelmäßig einen Betriebsausgabenabzug für unzulässig.
Dass dies jedoch nicht ohne Ausnahmen gilt, musste kürzlich das zuständige Finanzamt eines Autozulieferbetriebs erfahren. Im zugrundeliegenden Fall erkannte das Finanzgericht Baden-Württemberg (FG) entstandene Kosten für einen Supersportwagen als Betriebsausgaben an.
Das ist - dies sei angemerkt - eine seltene Ausnahme. Denn üblicherweise sind Aufwendungen für Supersportwagen mit denen für Segeljachten, Jagd oder Fischerei zu vergleichen und gehören damit der Gruppe der nichtabziehbaren Betriebsausgaben an. In aller Regel sind diese ihrer Höhe nach ohnehin unangemessen, was ebenfalls einen Betriebsausgabenabzug verhindern würde.
Besonders war im Streitfall, dass der Supersportwagen das erste Serienfahrzeug mit ausschließlich aus Carbon gefertigten Karosserieteilen war und der Automobilzulieferer sich gerade mit der Herstellung von neuartigen Carbonfaserverbundstoffen für die Automobilindustrie befasste. Noch dazu waren sämtliche der Repräsentation, Unterhaltung, sportlichen Betätigung oder der Freizeitgestaltung dienenden Ausgaben nicht als Betriebsausgaben angesetzt worden. Lediglich die restlichen 18 % bis 39 % der Ausgaben, die auf Fahrten zu Meetings, Marketing- und Werbeveranstaltungen bei Geschäftspartnern entfielen, hatten überhaupt steuerliche Auswirkungen.
Der Grund der Anerkennung dieser Betriebsausgaben war laut FG nicht die Repräsentation des Unternehmens, sondern dessen Identifizierung mit der Marke des Supersportwagens. Die Betriebsausgaben mit Kosten von etwa 7 EUR je Kilometer erscheinen zwar relativ hoch. Die Frage nach der Unangemessenheit hat jedoch keinen absoluten Grenzwert.
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